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Art. 4

Fassungen
ab 01.11.1991 — BGBl. Nr. 512/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.11.1991 BGBl. Nr. 512/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1991,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 512/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch drei
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Artikel 4

  1. Absatz eins,Der Träger eines Vertragsstaates, bei dem ein Antrag auf Leistungen nach Artikel 21 des Abkommens zuerst eingebracht wird, hat dies unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates unmittelbar oder über die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates mitzuteilen und ihm alle für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Nachweise und Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,Der zuständige Träger eines Vertragsstaates, der einen zuerst bei einem Träger des anderen Vertragsstaates eingebrachten Antrag erhält, hat unverzüglich dem zuständigen Träger dieses Vertragsstaates alle für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Nachweise und Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3,Der zuständige Träger eines Vertragsstaates, bei dem ein Antrag auf Leistungen eingebracht wurde, hat die Richtigkeit der Angaben zur Person des Antragstellers und seiner Familienangehörigen zu bestätigen. Die zu bestätigenden Angaben sind von den Verbindungsstellen festzulegen.
  4. Absatz 4,Der zuständige Träger der Vereinigten Staaten hat dem zuständigen österreichischen Träger auf dessen Ersuchen die dem Antragsteller gegebenenfalls gewährten Leistungen mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008773

Dokumentnummer

NOR12105679

Alte Dokumentnummer

N6199116429J