Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1991Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 4
(1)Absatz eins,Der Träger eines Vertragsstaates, bei dem ein Antrag auf Leistungen nach Artikel 21 des Abkommens zuerst eingebracht wird, hat dies unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates unmittelbar oder über die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates mitzuteilen und ihm alle für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Nachweise und Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2,Der zuständige Träger eines Vertragsstaates, der einen zuerst bei einem Träger des anderen Vertragsstaates eingebrachten Antrag erhält, hat unverzüglich dem zuständigen Träger dieses Vertragsstaates alle für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Nachweise und Auskünfte zu erteilen.
(3)Absatz 3,Der zuständige Träger eines Vertragsstaates, bei dem ein Antrag auf Leistungen eingebracht wurde, hat die Richtigkeit der Angaben zur Person des Antragstellers und seiner Familienangehörigen zu bestätigen. Die zu bestätigenden Angaben sind von den Verbindungsstellen festzulegen.
(4)Absatz 4,Der zuständige Träger der Vereinigten Staaten hat dem zuständigen österreichischen Träger auf dessen Ersuchen die dem Antragsteller gegebenenfalls gewährten Leistungen mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12105679
Alte Dokumentnummer
N6199116429J