Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütung für Vorsitzenden, Besitzer der Schiedskommission beim BMAS
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 3, BGBl. I Nr. 150/2002.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,.
Text
§ 3. Hat die Einstellung oder Minderung einer Leistung die Einstellung oder Neubemessung anderer hievon abhängiger Leistungen unmittelbar zur Folge, so gebührt die Vergütung nur einmal. Paragraph 3, Hat die Einstellung oder Minderung einer Leistung die Einstellung oder Neubemessung anderer hievon abhängiger Leistungen unmittelbar zur Folge, so gebührt die Vergütung nur einmal.
Dokumentnummer
NOR12105756
Alte Dokumentnummer
N6199117662J