Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütung für Vorsitzenden, Besitzer der Schiedskommission beim BMAS
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 3, BGBl. I Nr. 150/2002.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,.
Text
§ 5. (1) Die Zahlung der Vergütung an die Mitglieder der Schiedskommission hat vierteljährlich im nachhinein zu erfolgen.Paragraph 5, (1) Die Zahlung der Vergütung an die Mitglieder der Schiedskommission hat vierteljährlich im nachhinein zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Zahlung der Sondervergütung an die Mitglieder der Schiedskommission hat jeweils am Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12105758
Alte Dokumentnummer
N6199117664J