Rechtstracker.at

§ 26 AKG

Fassungen
ab 01.08.1998 — BGBl. I Nr. 104/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.08.1998 § → § BGBl. I Nr. 104/1998
§ 2601.01.199231.07.1998 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. I Nr. 104/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Aufgaben der Hauptwahlkommission

Paragraph 26,

Die Hauptwahlkommission hat

  1. Ziffer eins
    die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;
  2. Ziffer 2
    die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen;
  3. Ziffer 3
    die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen;
  4. Ziffer 4
    die Wählerliste aufzulegen;
  5. Ziffer 5
    über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;
  6. Ziffer 6
    Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen;
  7. Ziffer 7
    über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden;
  8. Ziffer 8
    die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen;
  9. Ziffer 9
    das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen;
  10. Ziffer 10
    das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen festzustellen;
  11. Ziffer 11
    das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12115768

alte Dokumentnummer

N6199852870L