Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/1998Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Aufgaben der Hauptwahlkommission
§ 26.Paragraph 26,
Die Hauptwahlkommission hat
die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;
die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen;
die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen;
die Wählerliste aufzulegen;
über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;
Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen;
über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden;
die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen;
das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen;
das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen festzustellen;
das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR12115768
alte Dokumentnummer
N6199852870L