Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/1998Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Wahlkarte
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Alle Wahlberechtigten, die dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet sind, erhalten vom Wahlbüro von Amts wegen eine Wahlkarte. Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich an den Wahltagen voraussichtlich außerhalb ihres Wahlsprengels aufhalten, haben auf Antrag Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Die Wahlkarte berechtigt zur Stimmabgabe auf postalischem Weg. Auf postalischem Weg abgegebene Stimmen sind nur gültig, wenn sie spätestens am letzten Wahltag aufgegeben worden und spätestens am dritten Tag nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sind. Die Abgabe der Stimme mittels Wahlkarte ist in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels zu verzeichnen. Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimme auch persönlich vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen abgeben; in diesem Fall ist eine Stimmabgabe auf postalischem Weg unzulässig. Ist die persönliche Stimmabgabe bereits in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels verzeichnet, so hat die Hauptwahlkommission die auf postalischem Weg übermittelte Wahlkarte zu vernichten.
(2)Absatz 2,Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1998)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1998,)
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR12115780
alte Dokumentnummer
N6199852882L