Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/1998Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Wahl des Kontrollausschusses
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kontrollausschusses zu wählen.
(2)Absatz 2,Der Kontrollausschuß besteht aus 15 Mitgliedern. Die Sitze im Kontrollausschuß sind wie folgt zu verteilen:
Jeder Fraktion (§ 72) ist zunächst ein Sitz zuzuweisen.Jeder Fraktion (Paragraph 72,) ist zunächst ein Sitz zuzuweisen.
Die verbleibenden Sitze sind auf die Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen.
Die Geschäftsordnung kann die Wahl von Ersatzmitgliedern vorsehen.
(3)Absatz 3,Auf die Wahl sind die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 3 sechster und siebenter Satz sowie 49 Abs. 3 und 5 letzter Satz anzuwenden.Auf die Wahl sind die Bestimmungen der Paragraphen 48, Absatz 3, sechster und siebenter Satz sowie 49 Absatz 3 und 5 letzter Satz anzuwenden.
(4)Absatz 4,Mit Zustimmung der Vorsitzenden aller Fraktionen können folgende Abweichungen von Abs. 2 in der Vollversammlung beschlossen werden:Mit Zustimmung der Vorsitzenden aller Fraktionen können folgende Abweichungen von Absatz 2, in der Vollversammlung beschlossen werden:
Es kann eine geringere Zahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses als 15 festgelegt werden;
es können auch Vertreter jener wahlwerbenden Gruppen in den Kontrollausschuß gewählt werden, denen nicht die Eigenschaft einer Fraktion (§ 72) zukommt;es können auch Vertreter jener wahlwerbenden Gruppen in den Kontrollausschuß gewählt werden, denen nicht die Eigenschaft einer Fraktion (Paragraph 72,) zukommt;
die Vertretung von Fraktionen (§ 72) kann anders als nach dem Verhältnisprinzip festgelegt werden.die Vertretung von Fraktionen (Paragraph 72,) kann anders als nach dem Verhältnisprinzip festgelegt werden.
(5)Absatz 5,In den Kontrollausschuß können nicht gewählt werden
die übrigen Vorstandsmitglieder,
die Vorsitzenden und Kassiere von Fachausschüssen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR12115787
Alte Dokumentnummer
N6199852889L