Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2000Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Abschnitt 11
Aufsicht
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Bei Ausübung der Aufsicht (Abs. 2) ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien) zu prüfen.Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Bei Ausübung der Aufsicht (Absatz 2,) ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien) zu prüfen.
(2)Absatz 2,In Ausübung der Aufsicht hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales
die Vollversammlung einer Arbeiterkammer aufzulösen (§ 53 Abs. 2);die Vollversammlung einer Arbeiterkammer aufzulösen (Paragraph 53, Absatz 2,);
Beschlüsse von Organen der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer, die gegen Gesetze oder nach diesem Gesetz ergangene Vorschriften verstoßen, aufzuheben;
die Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse der Arbeiterkammern zu genehmigen;
die von der Hauptversammlung bzw. Vollversammlung erlassenen Vorschriften (Rahmengeschäftsordnung, Rahmen-Haushaltsordnung, Rahmen-Rechtsschutzregulativ, Richtlinien gemäß §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 2, Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1) zu genehmigen;die von der Hauptversammlung bzw. Vollversammlung erlassenen Vorschriften (Rahmengeschäftsordnung, Rahmen-Haushaltsordnung, Rahmen-Rechtsschutzregulativ, Richtlinien gemäß Paragraphen 77, Absatz 6 und 78 Absatz 2,, Funktionsgebührenordnung gemäß Paragraph 73, Absatz eins,) zu genehmigen;
sonstige Verträge gemäß § 75 Abs. 4 zu genehmigen.sonstige Verträge gemäß Paragraph 75, Absatz 4, zu genehmigen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm damit betrauter Vertreter kann an den Tagungen der Vollversammlungen und der Hauptversammlung teilnehmen.
(4)Absatz 4,Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind verpflichtet, auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben in den sie betreffenden Aufsichtsverfahren Parteistellung, unbeschadet einer allfälligen Parteistellung weiterer betroffener Personen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Dokumentnummer
NOR40009324