Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Text
4. Abschnitt
Erbringung von Hilfeleistungen an weitere Begünstigte
Weitere Begünstigte
§ 10a. (1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 anParagraph 10 a, (1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach Paragraph 2, an
Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,
Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40aBedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach Paragraph 40 a
oder einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956
oder einer gleichartigen Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührt,
sowie an Hinterbliebene dieser Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.
(2)Absatz 2,Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände oder das Bergen, Untersuchen und Unschädlichmachen aufgefundener noch sprengkräftiger Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg gehört.
(3)Absatz 3,§ 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf Bedienstete und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2 und die Paragraphen 5 bis 10 sind auf Bedienstete und deren Hinterbliebene nach Absatz eins, anzuwenden.
Schlagworte
Entschärfungsdienst
Dokumentnummer
NOR12114032
Alte Dokumentnummer
N6199763038J