Kurztitel
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
Text
Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach § 10a Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach Paragraph 10 a
§ 10b. § 4 ist auf Bedienstete nach § 10a Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muß. Paragraph 10 b, Paragraph 4, ist auf Bedienstete nach Paragraph 10 a, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muß.