Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Text
4. Abschnitt
Erbringung von Hilfeleistungen an weitere Begünstigte
Weitere Begünstigte
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 anDer Bund hat besondere Hilfeleistungen nach Paragraph 2, an
Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,
Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40aBedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach Paragraph 40 a
oder einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956
oder einer gleichartigen Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührt,
Zollorgane die zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes zur Ausübung eines lebensgefährdenden Waffengebrauches ausgerüstet und befugt sind,Zollorgane die zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes zur Ausübung eines lebensgefährdenden Waffengebrauches ausgerüstet und befugt sind,
Soldaten,
die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt werden,die im Assistenzeinsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, oder c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt werden,
die im Flugdienst eingesetzt werden sowie Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 WG 2001 mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden,die im Flugdienst eingesetzt werden sowie Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WG 2001 mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden,
vertraglich beschäftigte Aspiranten im Bundesministerium für Inneres und im Bundesministerium für Justiz,
sowie an Hinterbliebene dieser Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.
(2)Absatz 2,Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände oder das Bergen, Untersuchen und Unschädlichmachen aufgefundener noch sprengkräftiger Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg gehört.
(3)Absatz 3,§ 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf die im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Personen und deren Hinterbliebene anzuwenden.Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2 und die Paragraphen 5 bis 10 sind auf die im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Personen und deren Hinterbliebene anzuwenden.
Schlagworte
Entschärfungsdienst, BGBl. I Nr. 146/2001
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR40103890