Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10bParagraph 10 b
Text
Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach § 10aVoraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach Paragraph 10 a
§ 10b.Paragraph 10 b,
(1)Absatz eins,§ 4 ist auf Bedienstete nach § 10a Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muss.Paragraph 4, ist auf Bedienstete nach Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muss.
(2)Absatz 2,§ 4 ist auf Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den eine Person erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner dienstlichen Pflichten im Rahmen einer Tätigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Z 4 stehen muss.Paragraph 4, ist auf Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den eine Person erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner dienstlichen Pflichten im Rahmen einer Tätigkeit gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 4, stehen muss.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR40103891