Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 536/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 201/2005Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 2. Bei Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes sind Zeiten exekutiven Außendienstes zur Gänze zugrunde zu legen. Paragraph 2, Bei Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes sind Zeiten exekutiven Außendienstes zur Gänze zugrunde zu legen.
Dokumentnummer
NOR12106172
Alte Dokumentnummer
N6199213968L