Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1998 bis 30.06.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.199830.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 201/2005
§ 101.01.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 137/1994
§ 101.07.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 688/1993
§ 101.09.199230.06.1993 BGBl. Nr. 536/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 201/2005

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph eins, Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Beamten des Sicherheitswachdienstes, des Gendarmeriedienstes und des Kriminaldienstes

  1. Ziffer eins
    für Wachkommandanten der Sicherheitswache, Gendarmeriepostenkommandanten, Leiter der Verkehrsabteilungen, Kriminalabteilungen, Außenstellen der Gendarmerieposten, Verkehrsabteilungen und Kriminalabteilungen, Bezirksgendarmeriekommandanten und die Stellvertreter dieser Beamten, Referatsleiter der Verkehrsabteilungen und Kriminalabteilungen, Referatsleiter und Sachbearbeiter der Bezirksgendarmeriekommanden, Sachbereichsleiter und Sachbearbeiter der Verkehrsabteilungen, Kriminalabteilungen und des Gendarmerieeinsatzkommandos, sofern sie nicht unter Ziffer 2, fallen, beim Gendarmerieeinsatzkommando als Einsatzeinheitskommandanten oder deren Stellvertreter verwendete Beamte der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1, den Wachzimmern als Wachhabende zugewiesene Wachebeamte, Sicherheitswachebeamte der Sicherheitswache-Dauerdienste sowie der Dienstführung der Verkehrsabteilung der BPD Wien mit Kontrollfunktion sowie für alle Wachebeamte, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, weiters für die bei den Verkehrsunfallkommanden der Bundespolizeidirektionen in Verwendung stehenden Wach- bzw. Wagenkommandanten und die übrigen mit der Unfallaufnahme im Außendienst betrauten Sicherheitswachebeamten sowie für die bei den Erhebungsgruppen der Bundespolizeidirektionen mit Erhebungsdiensten betrauten Sicherheitswachebeamten, sofern auf die Beamten der Verkehrsunfallkommanden und Erhebungsgruppen nicht Paragraph eins, Ziffer 2, anzuwenden ist, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf,
  2. Ziffer 2
    für Beamte des Sicherheitswachdienstes und des Gendarmeriedienstes, denen eine exekutive Außendienstverrichtung von zwei Dritteln der Dienstleistungen vorgeschrieben ist, beim Gendarmerieeinsatzkommando in der Einführung in den speziellen Dienst dieses Kommandos verwendete Beamte sowie Kriminalbeamte und Gendarmeriebeamte bei den Kriminalabteilungen und dem Gendarmerieeinsatzkommando der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b bzw. W 2 und W 3, die nach Art ihrer Verwendung grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven Außendienstes herangezogen werden, 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.

Schlagworte

Wachkommandant

Gesetzesnummer

10008792

Dokumentnummer

NOR12115534

Alte Dokumentnummer

N6199851535L