Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 137/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.199830.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 201/2005
§ 101.01.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 137/1994
§ 101.07.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 688/1993
§ 101.09.199230.06.1993 BGBl. Nr. 536/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 137/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph eins, Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Beamten des Sicherheitswachdienstes, des Gendarmeriedienstes und des Kriminaldienstes

  1. Ziffer eins
    für Wachkommandanten der Sicherheitswache, Gendarmeriepostenkommandanten, Kommandanten der Verkehrsabteilungen, Kriminalabteilungen, der Außenstellen der Gendarmerieposten, Verkehrsabteilungen und Kriminalabteilungen, Bezirksgendarmeriekommandanten und die Stellvertreter dieser Beamten, Referenten und Sachbearbeiter der Bezirksgendarmeriekommanden, Hauptsachbearbeiter und Sachbearbeiter der Kriminalabteilungen, Verkehrsabteilungen und des Gendarmerieeinsatzkommandos, sofern sie nicht unter Ziffer 2, fallen, beim Gendarmerieeinsatzkommando als Einsatzeinheitskommandanten oder deren Stellvertreter verwendete Beamte der Verwendungsgruppe W 1, den Wachzimmern als Wachhabende zugewiesene Wachebeamten sowie für alle Wachebeamten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf,
  2. Ziffer 2
    für Beamte des Sicherheitswachdienstes und des Gendamariedienstes, denen eine Außendienstverrichtung von zwei Dritteln der Dienstleistungen vorgeschrieben ist, beim Gendarmerieeinsatzkommando in der Einführung in den speziellen Dienst dieses Kommandos verwendete Beamte sowie Kriminalbeamte und Gendarmeriebeamte bei den Kriminalabteilungen und dem Gendarmerieeinsatzkommando der Verwendungsgruppen W 2 und W 3, die nach Art ihrer Verwendung grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven Außendienstes herangezogen werden, 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.

Gesetzesnummer

10008792

Dokumentnummer

NOR12108389

Alte Dokumentnummer

N6199433467J