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§ 1

Fassungen
01.09.1992 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 536/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.199830.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 201/2005
§ 101.01.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 137/1994
§ 101.07.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 688/1993
§ 101.09.199230.06.1993 BGBl. Nr. 536/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 536/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 688/1993

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph eins, Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Beamten des Sicherheitswachdienstes, des Gendarmeriedienstes und des Kriminaldienstes

  1. Ziffer eins
    für Wachkommandanten der Sicherheitswache, Gendarmeriepostenkommandanten, Kommandanten der Außenstellen der Gendarmerieposten, Kriminalabteilungen und Verkehrsabteilungen, Bezirksgendarmeriekommandanten und die Stellvertreter dieser Beamten, Hauptsachbearbeiter und Sachbearbeiter der Kriminalabteilungen, Verkehrsabteilungen und des Gendarmerieeinsatzkommandos, sofern sie nicht unter Ziffer 2, fallen, beim Gendarmerieeinsatzkommando als Einsatzeinheitskommandanten oder deren Stellvertreter verwendete Beamte der Verwendungsgruppe W 1, den Wachzimmern als Wachhabende zugewiesene Wachebeamte sowie für alle Wachebeamte, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 7,94% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf,
  2. Ziffer 2
    für Beamte des Sicherheitswachdienstes und des Gendamariedienstes, denen eine Außendienstverrichtung von zwei Dritteln der Dienstleistungen vorgeschrieben ist, beim Gendarmerieeinsatzkommando in der Einführung in den speziellen Dienst dieses Kommandos verwendete Beamte sowie Kriminalbeamte und Gendarmeriebeamte bei den Kriminalabteilungen und dem Gendarmerieeinsatzkommando der Verwendungsgruppen W 2 und W 3, die nach Art ihrer Verwendung grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven Außendienstes herangezogen werden, 10,48% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.

Gesetzesnummer

10008792

Dokumentnummer

NOR12106171

Alte Dokumentnummer

N6199213967L