Rechtstracker.at

Art. 1 § 3

Fassungen
ab 01.03.1992 — BGBl. Nr. 120/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3 heute01.03.1992 BGBl. Nr. 120/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 120/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Wiederherstellung und Erneuerung, Gebrauchsdauer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Körperersatzstücke, die orthopädischen und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder unbrauchbar geworden sind; die Erneuerung erfolgt nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.
  2. Absatz 2,Die Wiederherstellung oder Erneuerung kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3,Bei orthopädischen Schuhen oder serienmäßig gefertigten Schuhen sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen Abnutzung notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten für
    1. Ziffer eins
      Beinprothesen
      6 Jahre
       

Armprothesen ............................................................................

5 Jahre

  1. Ziffer 2
    Orthopädische Schuhe (ausgenommen solche für den Hausgebrauch), serienmäßig gefertigte Spezialschuhe
    3 Jahre
  2. Ziffer 3
    Prothesenhandschuhe
    1. Litera a
      aus Wolle
      3 Monate
    2. Litera b
      aus Leder
      6 Monate
  3. Ziffer 4
    Handschuhe
    1. Litera a
      gefütterte Wollhandschuhe
      6 Monate
    2. Litera b
      aus Leder für Krückenträger und Benützer von handbetriebenen Rollstühlen
      1 Jahr
    3. Litera c
      aus Leder für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Stockträger
      2 Jahre
  4. Ziffer 5
    Modelleinlagen
    1 1/2 Jahre
  5. Ziffer 6
    Krücken, Stützkrücken
    3 Jahre
  6. Ziffer 7
    Krankenstöcke
    2 Jahre
  7. Ziffer 8
    Rollstühle
    5 Jahre
  8. Ziffer 9
    Hörapparate oder andere Schallverstärker
    5 Jahre

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016

Gesetzesnummer

10008806

Dokumentnummer

NOR12106295

Alte Dokumentnummer

N6199218978J