Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1992Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Text
Wiederherstellung und Erneuerung, Gebrauchsdauer
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Körperersatzstücke, die orthopädischen und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder unbrauchbar geworden sind; die Erneuerung erfolgt nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.
(2)Absatz 2,Die Wiederherstellung oder Erneuerung kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch zurückzuführen ist.
(3)Absatz 3,Bei orthopädischen Schuhen oder serienmäßig gefertigten Schuhen sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen Abnutzung notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.
(4)Absatz 4,Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten für
Armprothesen ............................................................................ | 5 Jahre |
Orthopädische Schuhe (ausgenommen solche für den Hausgebrauch), serienmäßig gefertigte Spezialschuhe
3 Jahre
Handschuhe
gefütterte Wollhandschuhe
6 Monate
aus Leder für Krückenträger und Benützer von handbetriebenen Rollstühlen
1 Jahr
aus Leder für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Stockträger
2 Jahre
Modelleinlagen
1 1/2 Jahre
Krücken, Stützkrücken
3 Jahre
Hörapparate oder andere Schallverstärker
5 Jahre
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2016
Dokumentnummer
NOR12106295
Alte Dokumentnummer
N6199218978J