Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1992Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Text
Führhunde
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Blinde (§ 19 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152) muß nach fachmännischem Urteil in der Lage sein, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch, grober Vernachlässigung oder Mißhandlung kann der Führhund entzogen werden.Der Blinde (Paragraph 19, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152) muß nach fachmännischem Urteil in der Lage sein, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch, grober Vernachlässigung oder Mißhandlung kann der Führhund entzogen werden.
(2)Absatz 2,Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen. Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung und Pflege des Führhundes während der Pflege des Blinden in einer Krankenanstalt und während einer erweiterten Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) des Blinden zu ersetzen.Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen. Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung und Pflege des Führhundes während der Pflege des Blinden in einer Krankenanstalt und während einer erweiterten Heilbehandlung (Paragraph 24, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) des Blinden zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2016
Dokumentnummer
NOR12106298
Alte Dokumentnummer
N6199218981J