Rechtstracker.at

Art. 1 § 4

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 70/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 4 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 70/2001
Art. 1 § 401.03.199231.12.2001 BGBl. Nr. 120/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 70/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Kostenersatz und Zuschüsse zu Kosten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.
  2. Absatz 2,Zur festen Installation der behinderungsgerechten Sanitärausstattung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 9, sind die notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Beschädigten ist
    1. Ziffer eins
      für die Ausstattung des eigenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem automatischen Getriebe oder einer ähnlichen Vorrichtung ein Zuschuß zu den Kosten bis zur Höhe von 1 431,65 Euro zu gewähren,
    und
    1. Ziffer 2
      für andere Sonderausstattungen, die Änderung der Bedienungseinrichtungen, für die Beschaffung und den Einbau von Zusatzgeräten am eigenen mehrspurigen Kraftfahrzeug, ein Zuschuß zu den Kosten bis zur Höhe von 1 431,65 Euro zu gewähren.
  4. Absatz 4,Ein Zuschuß zu den Kosten der in Absatz 3, genannten Leistungen setzt voraus, daß diese wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich sind und von der Behörde vorgeschrieben werden.
  5. Absatz 5,Nach Bewilligung eines Zuschusses gemäß Absatz 3, entsteht ein Anspruch auf eine neuerliche Bewilligung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren. Voraussetzung hiefür ist die wegen Neubeschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges erforderliche behinderungsgerechte Ausstattung dieses Fahrzeuges.
  6. Absatz 6,Die unter Absatz 3, angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Erhöhung des PKW-Verbraucherpreisindexes (November des Vorjahres), gerundet auf volle 10 Euro, anzupassen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016

Gesetzesnummer

10008806

Dokumentnummer

NOR40019937