Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
01.12.1992 bis 30.09.2002 — BGBl. Nr. 656/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.12.199230.09.2002 BGBl. Nr. 656/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 192/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2002,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.12.1992BGBl. Nr. 656/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 192/2002

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 11

Der zuständige österreichische Träger hat die Artikel 9 und 10 nach folgenden Regeln anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 2
    Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter, während derer die Person unselbständig oder selbständig erwerbstätig war, gelten als Beitragszeiten.
  3. Ziffer 3
    Die Artikel 9 und 10 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
  4. Ziffer 4
    Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz 1 gilt folgendes:
    1. Litera a
      Als neutrale Zeiten gelten Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Alters- oder Invaliditätspension nach den australischen Rechtsvorschriften hatte.
    2. Litera b
      Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
    3. Litera c
      Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
  5. Ziffer 5
    Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben b und c sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten sich deckende Zeiten so zu berücksichtigen, als würden sie sich nicht zeitlich decken.
  6. Ziffer 6
    Übersteigt bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
  7. Ziffer 7
    Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel 13 ist entsprechend anzuwenden.
  8. Ziffer 8
    Der nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
  9. Ziffer 9
    Hängt die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den australischen Wohnsitzzeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
  10. Ziffer 10
    Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 13 ist entsprechend anzuwenden.

Schlagworte

Alterspension

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Gesetzesnummer

10008820

Dokumentnummer

NOR12106379

Alte Dokumentnummer

N6199223314J