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Art. 1

Fassungen
01.01.2012 bis 28.02.2017 — BGBl. III Nr. 169/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 101.01.201228.02.2017 § → § BGBl. III Nr. 169/2011 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017
Art. 101.10.200231.12.2011 § → § BGBl. III Nr. 192/2002
Art. 101.12.199230.09.2002 BGBl. Nr. 656/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. III Nr. 169/2011

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins
AUSLEGUNG UND GELTUNGSBEREICH ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Auslegung

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Litera a
      „Staatsangehöriger“ in bezug auf Australien einen australischen Staatsbürger, in bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger;
    2. Litera b
      „Rechtsvorschriften“ in Bezug auf Australien das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a i) bezeichnete Gesetz, außer für die Anwendung von Abschnitt römisch eins A des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Abschnitt römisch eins A berühren), in diesem Fall bezieht sich der Begriff auf das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ii) bezeichnete Gesetz, in bezug auf Österreich die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
    3. Litera c
      „zuständige Behörde“ in Bezug auf Australien, den Staatssekretär des Ministeriums, das für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a i) bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig ist, außer für die Anwendung von Abschnitt römisch eins A des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Abschnitt römisch eins A berühren), in diesem Fall ist der Kommissar für Steuern oder dessen autorisierten Bevollmächtigen zuständige Behörde; und in Bezug auf Österreich, den Bundesminister, der mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist;
    4. Litera d
      „Träger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat den Träger oder die Einrichtung, dem oder der die Durchführung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates oder eines Teils davon obliegt;
    5. Litera e
      „zuständiger Träger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat den nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zuständigen Träger;
    6. Litera f
      „Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter“ in bezug auf eine Person, eine als solche nach den australischen Rechtsvorschriften bestimmte Zeit, nicht jedoch eine Zeit, die nach Artikel 6 als Zeit gilt, während der die Person ein Einwohner Australiens war;
    7. Litera g
      „Versicherungszeit in Österreich“ eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften bestimmte Versicherungszeit;
    8. Litera h
      „Leistung“ in bezug auf einen Vertragsstaat eine nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorgesehene Leistung, Pension oder Beihilfe einschließlich aller hiezu gebührenden Erhöhungen, Zulagen oder Zuschläge nicht aber, in Bezug auf Australien, die Leistungen, Zahlungen oder Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Zusatzpension (Superannuation Guarantee);
    9. Litera i
      „Pflegezahlung“ eine Pflegezahlung, die einer Person für die Pflege ihres Partners gebührt, der eine australische Erwerbsunfähigkeits- oder Alterspension bezieht;
    10. Litera j
      „verwitwete Person“ in Bezug auf Australien eine Person, die auf Grund des Todes ihres Partners keine Person mit Partner mehr ist, nicht jedoch eine Person mit einem neuen Partner;
    11. Litera k
      „Flüchtling“ einen Flüchtling im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge *) und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 **) hiezu;
    12. Litera l
      „Staatenloser“ einen Staatenlosen im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
    13. Absatz m,
      „Australien“ Australien, wie es in den Rechtsvorschriften Australiens definiert wird;
    14. Absatz n,
      „Österreich“ die Republik Österreich;
    15. Absatz o,
      „Regierung“ in Bezug auf Australien, für die Anwendung von Artikel 5d die Regierung einschließlich der politischen Unterabteilungen oder der lokalen Behörden von Australien;
    16. Absatz p,
      „Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang Österreich oder Australien.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung dieses Abkommens haben die in diesem Artikel nicht bestimmten Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des jeweils in Betracht kommenden Vertragsstaates zukommt, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich eine andere Bedeutung.

_______________________________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,

**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 169/2011

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10008820

Dokumentnummer

NOR40133076