Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 657/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Verbindungsstellen nach Artikel 17 Absatz 5 des Abkommens sind
in Australien
diedie Internationale Durchführungsabteilung des Ministeriums für Soziale Sicherheit, Hobart;
in Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
(2)Absatz 2,Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Verwaltungsvereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den vom Abkommen betroffenen Personen unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
(3)Absatz 3,Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter und Verfahren festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
NOR12106392
Alte Dokumentnummer
N6199223328J