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Art. 3

Fassungen
01.12.1992 bis 28.02.2017 — BGBl. Nr. 657/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.12.199228.02.2017 BGBl. Nr. 657/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1992BGBl. Nr. 657/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch zwei
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN

ÜBER LEISTUNGEN

Artikel 3

  1. Absatz eins,Wird ein Antrag auf Grund des Abkommens beim Träger eines Vertragsstaates eingebracht und besteht vermutlich ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so hat der Träger des ersten Vertragsstaates dies dem Träger des zweiten Vertragsstaates mitzuteilen und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,In Fällen des Absatzes 1 hat der den Antrag entgegennehmende Träger die Richtigkeit der erforderlichen Angaben zur Person des Antragstellers beziehungsweise des Versicherten und seiner Familienangehörigen zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Die Träger beider Vertragsstaaten haben in der Folge einander auch die sonstigen für die Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Berichte, mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Träger beider Vertragsstaaten haben einander die Entscheidung über den Antrag mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10008821

Dokumentnummer

NOR12106393

Alte Dokumentnummer

N6199223329J