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Art. 4

Fassungen
01.12.1992 bis 28.02.2017 — BGBl. Nr. 657/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.12.199228.02.2017 BGBl. Nr. 657/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1992BGBl. Nr. 657/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch drei
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 4

Beantragt eine Person, die im Gebiet des einen Vertragsstaates wohnt, eine Leistung, erhält sie eine Leistung oder bringt sie ein Rechtsmittel gegen eine nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gefällte Entscheidung ein, so hat der Träger des ersten Vertragsstaates in Durchführung des Artikels 17 Absätze 3 und 7 des Abkommens über Ersuchen des Trägers des zweiten Vertragsstaates eine ärztliche Untersuchung oder erforderliche Erhebungen betreffend diese Person oder einen ihrer Familienangehörigen durchzuführen. Der Träger des ersten Vertragsstaates hat den Träger des zweiten Vertragsstaates über das Ergebnis der Untersuchung oder Erhebungen zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10008821

Dokumentnummer

NOR12106394

Alte Dokumentnummer

N6199223330J