Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 670/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 670/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Zypern)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1992,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 670/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 2
Krankheit und Mutterschaft

Artikel 11

  1. Absatz eins,Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet eines Vertragsstaates eine Versicherungszeit nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegt, so gilt für einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates eine nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeit als eine nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeit.
  2. Absatz 2,Hätte eine Person mit oder ohne Anwendung dieses Abkommens Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten für denselben Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit, so erhält sie Geldleistungen bei Krankheit nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, nach denen sie zuletzt versichert war.
  3. Absatz 3,Hätte eine Frau mit oder ohne Anwendung dieses Abkommens Anspruch auf Wochengeld nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten hinsichtlich derselben Entbindung für denselben Zeitraum, so erhält sie Wochengeld nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, nach denen sie zuletzt versichert war.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008823

Dokumentnummer

NOR12106413

Alte Dokumentnummer

N6199223572J