Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Zypern)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 670/1992Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 12
(1)Absatz eins,Ist eine Person im Gebiet von Österreich beschäftigt und unterliegt sie nach den Artikeln 7 bis 9 den zypriotischen Rechtsvorschriften, wird sie nach diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich eines Anspruches auf eine Leistung für einen während dieser Beschäftigung erlittenen Arbeitsunfall oder eine während dieser Beschäftigung zugezogenen Berufskrankheit so behandelt, als wäre dieser Arbeitsunfall oder diese Berufskrankheit im Gebiet Zyperns eingetreten.
(2)Absatz 2,Erleidet eine Person, die den zypriotischen Rechtsvorschriften unterliegt, einen Unfall, nachdem sie das Gebiet eines Vertragsstaates verlassen hat, um sich während ihrer Beschäftigung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu begeben, bevor sie in diesem Gebiet eintrifft, wird für einen Anspruch auf eine Leistung aus diesem Unfall
der Unfall so behandelt, als wäre er im Gebiet Zyperns eingetreten, und
ihre Abwesenheit vom Gebiet Zyperns für die Feststellung, ob ihre Beschäftigung eine Beschäftigung als Dienstnehmer nach diesen Rechtsvorschriften war, außer Betracht gelassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12106414
Alte Dokumentnummer
N6199223573J