Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 670/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 670/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Zypern)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1992,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 670/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 12

  1. Absatz eins,Ist eine Person im Gebiet von Österreich beschäftigt und unterliegt sie nach den Artikeln 7 bis 9 den zypriotischen Rechtsvorschriften, wird sie nach diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich eines Anspruches auf eine Leistung für einen während dieser Beschäftigung erlittenen Arbeitsunfall oder eine während dieser Beschäftigung zugezogenen Berufskrankheit so behandelt, als wäre dieser Arbeitsunfall oder diese Berufskrankheit im Gebiet Zyperns eingetreten.
  2. Absatz 2,Erleidet eine Person, die den zypriotischen Rechtsvorschriften unterliegt, einen Unfall, nachdem sie das Gebiet eines Vertragsstaates verlassen hat, um sich während ihrer Beschäftigung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu begeben, bevor sie in diesem Gebiet eintrifft, wird für einen Anspruch auf eine Leistung aus diesem Unfall
    1. Litera a
      der Unfall so behandelt, als wäre er im Gebiet Zyperns eingetreten, und
    2. Litera b
      ihre Abwesenheit vom Gebiet Zyperns für die Feststellung, ob ihre Beschäftigung eine Beschäftigung als Dienstnehmer nach diesen Rechtsvorschriften war, außer Betracht gelassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008823

Dokumentnummer

NOR12106414

Alte Dokumentnummer

N6199223573J