Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Zypern)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 670/1992Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen mit Ausnahme der Berufsfürsorge vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 sind die Sachleistungen zu gewähren
inSub-Litera, i, n Österreich
vonvon der für den Aufenthaltsort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,
inSub-Litera, i, n Zypern
vonvon den Krankenanstalten und Einrichtungen der Regierung.
(3)Absatz 3,Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Lehen oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12106416
Alte Dokumentnummer
N6199223575J