Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 670/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 670/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Zypern)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1992,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 670/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen mit Ausnahme der Berufsfürsorge vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 sind die Sachleistungen zu gewähren

    Sub-Litera, i, n Österreich

    von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,

    Sub-Litera, i, n Zypern

    von den Krankenanstalten und Einrichtungen der Regierung.

  3. Absatz 3,Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Lehen oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008823

Dokumentnummer

NOR12106416

Alte Dokumentnummer

N6199223575J