Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Zypern)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 670/1992Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Der zuständige Träger hat dem Träger des Aufenthaltsortes die in den Fällen des Artikels 14 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen Pauschalzahlungen treten.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12106417
Alte Dokumentnummer
N6199223576J