Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 670/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 670/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Zypern)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1992,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 670/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 4
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 16

  1. Absatz eins,Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, falls nichts anderes bestimmt wird, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
  2. Absatz 2,Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate oder 52 Wochen, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren; in diesem Fall hat der Träger des anderen Vertragsstaates diese Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruches sowie für die Feststellung des Betrages der Leistung zu berücksichtigen, als wären diese Versicherungszeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch auf diese Leistung nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten erworben wurde.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008823

Dokumentnummer

NOR12106418

Alte Dokumentnummer

N6199223577J