Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachtschwerarbeitsgesetz - Belastungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1993Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Belastung durch Hitze
§ 1.Paragraph eins,
Vergleichbarkeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt vor, wenn Vergleichbarkeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt vor, wenn
bei Überwiegen von konvektivem Wärmeaustausch das Klimasummenmaß eine Effektivtemperatur von 25,3 Grad Celsius überschreitet und der Zeitanteil dieses Klimazustandes an der Gesamtarbeitszeit mindestens 50% beträgt oder
bei konvektivem Wärmeaustausch und gleichzeitiger Wärmestrahlungsbelastung ab einer Strahlungsintensität von mehr als 50 Watt/m2 die korrigierte Effektivtemperatur, bestimmt über die Globetemperatur, einen Wert von 25,3 Grad Celsius überschreitet und der Zeitanteil dieses Klimazustandes an der Gesamtarbeitszeit mindestens 50% beträgt oder
bei überwiegender Wärmestrahlungsbelastung ab 348 Watt/m2 Wärmestromdichte der Zeitanteil dieser Belastung an der Gesamtarbeitszeit 30%, ab 580 Watt/m2 20% und ab 870 Watt/m2 10% beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR12106850
alte Dokumentnummer
N6199315556L