Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachtschwerarbeitsgesetz - Belastungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1993Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der Ermittlung des Klimazustandes sind Zeitpunkt, Anzahl der Messungen und Meßdauer auf die
räumlichen Verhältnisse (Meßort, Meßpunkte) und
betrieblichen Verhältnisse, insbesondere auf solche, die auf das Klima (die Temperatur) unmittelbaren Einfluß haben, wie zB Anzahl der Personen, Beleuchtung, Lastzustände von Maschinen und Anlagen und anderen Wärmequellen, Luftströmungen von Fenstern, Toren und Hallendachöffnungen und
gegebenenfalls auf die Außenklimaverhältnisse (Außentemperaturverhältnisse)
so abzustimmen, daß eine meßtechnisch repräsentative und reproduzierbare Erfassung der Klimasituation (Temperatursituation) am Arbeitsplatz gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Die Ermittlung des Klimazustandes ist unter Berücksichtigung der ÖNORM A 8070 (Vornorm) „Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung“ (Anlage zu dieser Verordnung) vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR12106851
alte Dokumentnummer
N6199315557L