Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 23.01.1993 — BGBl. Nr. 53/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute23.01.1993 BGBl. Nr. 53/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nachtschwerarbeitsgesetz - Belastungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.01.1993BGBl. Nr. 53/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung des Klimazustandes sind Zeitpunkt, Anzahl der Messungen und Meßdauer auf die
    1. Ziffer eins
      räumlichen Verhältnisse (Meßort, Meßpunkte) und
    2. Ziffer 2
      betrieblichen Verhältnisse, insbesondere auf solche, die auf das Klima (die Temperatur) unmittelbaren Einfluß haben, wie zB Anzahl der Personen, Beleuchtung, Lastzustände von Maschinen und Anlagen und anderen Wärmequellen, Luftströmungen von Fenstern, Toren und Hallendachöffnungen und
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls auf die Außenklimaverhältnisse (Außentemperaturverhältnisse)
    so abzustimmen, daß eine meßtechnisch repräsentative und reproduzierbare Erfassung der Klimasituation (Temperatursituation) am Arbeitsplatz gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Die Ermittlung des Klimazustandes ist unter Berücksichtigung der ÖNORM A 8070 (Vornorm) „Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung“ (Anlage zu dieser Verordnung) vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

10008841

Dokumentnummer

NOR12106851

alte Dokumentnummer

N6199315557L