Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachtschwerarbeitsgesetz - Belastungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1993Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Gesundheitsgefährdende Erschütterungen
§ 3.Paragraph 3,
Eine gesundheitsgefährdende Erschütterung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt vor, wenn bei Ganzkörperschwingungen eine Beurteilungsschwingstärke Kr = 13,2 überschritten wird bzw. wenn bei Hand-Arm-Schwingungen eine Einwirkungsdauer von einer Stunde täglich überschritten wird und ein bewerteter Beschleunigungseffektivwert ahw = 5m/s2 oder mehr vorliegt. Eine gesundheitsgefährdende Erschütterung im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt vor, wenn bei Ganzkörperschwingungen eine Beurteilungsschwingstärke Kr = 13,2 überschritten wird bzw. wenn bei Hand-Arm-Schwingungen eine Einwirkungsdauer von einer Stunde täglich überschritten wird und ein bewerteter Beschleunigungseffektivwert ahw = 5m/s2 oder mehr vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR12106852
alte Dokumentnummer
N6199315558L