Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 10.06.1993 — BGBl. Nr. 376/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute10.06.1993 BGBl. Nr. 376/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 376/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Führung der laufenden Geschäfte

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Mit der Abwicklung der laufenden Geschäfte, der Vorbereitung der Sitzungen und der Besorgung der Kanzleigeschäfte sind Bedienstete aus dem Personalstand des Bundeskanzleramtes zu betrauen. Diese Geschäfte sind unter der Leitung der oder des Vorsitzenden zu führen.
  2. Absatz 2,Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Die Aufnahme von Protokollaranträgen;
    2. Ziffer 2
      der zur Erfüllung der Aufgaben der Gleichbehandlungskommission notwendige Schriftverkehr sowie die sonstigen Kontakte (zB telefonische);
    3. Ziffer 3
      die Protokollführung in den Sitzungen;
    4. Ziffer 4
      die Mitwirkung bei der Erstellung von Gutachten.
  3. Absatz 3,Über die Geschäftsführung ist in den Sitzungen schriftlich oder mündlich zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10008864

Dokumentnummer

NOR12107256

alte Dokumentnummer

N6199328249J