Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1993Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Führung der laufenden Geschäfte
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Mit der Abwicklung der laufenden Geschäfte, der Vorbereitung der Sitzungen und der Besorgung der Kanzleigeschäfte sind Bedienstete aus dem Personalstand des Bundeskanzleramtes zu betrauen. Diese Geschäfte sind unter der Leitung der oder des Vorsitzenden zu führen.
(2)Absatz 2,Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere:
Die Aufnahme von Protokollaranträgen;
der zur Erfüllung der Aufgaben der Gleichbehandlungskommission notwendige Schriftverkehr sowie die sonstigen Kontakte (zB telefonische);
die Protokollführung in den Sitzungen;
die Mitwirkung bei der Erstellung von Gutachten.
(3)Absatz 3,Über die Geschäftsführung ist in den Sitzungen schriftlich oder mündlich zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR12107256
alte Dokumentnummer
N6199328249J