Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1993Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Befangenheit
§ 13.Paragraph 13,
Ein Mitglied, das in einer Angelegenheit, die der Gleichbehandlungskommission vorgetragen wird, bereits in entscheidender Funktion tätig geworden ist oder in dieser Angelegenheit in entscheidender Funktion befaßt wurde, hat dies der oder dem Vorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen und sich bei den Beratungen und bei einer allfälligen Beschlußfassung über diese Angelegenheit durch ihre bzw. seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter vertreten zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR12107257
Alte Dokumentnummer
N6199328250J