Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Wahlkörper
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Wahl ist getrennt in drei Wahlkörpern, und zwar je in einem für
durchzuführen.
(2)Absatz 2,In den einzelnen Wahlkörpern wählen:
im Wahlkörper für Arbeiter: alle Wahlberechtigten, die zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören würden, sofern sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete wählen;
im Wahlkörper für Angestellte: alle Wahlberechtigten, die zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit gehören würden, sofern sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete wählen;
im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete: alle in den dem öffentlichen Verkehr dienenden Betrieben (wie Eisenbahnen, Straßenbahnen, Seilbahnen, Liften, Schiffahrtsbetrieben, Luftfahrtsbetrieben, Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung, Rundfunk) beschäftigten wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten.
(3)Absatz 3,Wahlberechtigte, die am Stichtag arbeitslos sind, wählen in dem Wahlkörper (Abs. 2), dem sie nach ihrem letzten Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zugehörten.Wahlberechtigte, die am Stichtag arbeitslos sind, wählen in dem Wahlkörper (Absatz 2,), dem sie nach ihrem letzten Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zugehörten.
Schlagworte
Postverwaltung, Arbeitsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12107263
Alte Dokumentnummer
N6199328275J