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§ 3 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 310.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wahlkörper

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Wahl ist getrennt in drei Wahlkörpern, und zwar je in einem für
    1. Ziffer eins
      Arbeiter,
    2. Ziffer 2
      Angestellte und
    3. Ziffer 3
      Verkehrsbedienstete
    durchzuführen.
  2. Absatz 2,In den einzelnen Wahlkörpern wählen:
    1. Ziffer eins
      im Wahlkörper für Arbeiter: alle Wahlberechtigten, die zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören würden, sofern sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete wählen;
    2. Ziffer 2
      im Wahlkörper für Angestellte: alle Wahlberechtigten, die zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit gehören würden, sofern sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete wählen;
    3. Ziffer 3
      im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete: alle in den dem öffentlichen Verkehr dienenden Betrieben (wie Eisenbahnen, Straßenbahnen, Seilbahnen, Liften, Schiffahrtsbetrieben, Luftfahrtsbetrieben, Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung, Rundfunk) beschäftigten wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten.
  3. Absatz 3,Wahlberechtigte, die am Stichtag arbeitslos sind, wählen in dem Wahlkörper (Absatz 2,), dem sie nach ihrem letzten Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zugehörten.

Schlagworte

Postverwaltung, Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107263

Alte Dokumentnummer

N6199328275J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/383/P3/NOR12107263