Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Wahlbehörden
§ 4. (1) Vor jeder Wahl der Vollversammlung einer Arbeiterkammer sind zur Durchführung der Wahl für den gesamten Kammerbereich eine Hauptwahlkommission und eine Einspruchskommission, für jeden Wahlkreis eine Zweigwahlkommission und für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlkommission zu bilden.Paragraph 4, (1) Vor jeder Wahl der Vollversammlung einer Arbeiterkammer sind zur Durchführung der Wahl für den gesamten Kammerbereich eine Hauptwahlkommission und eine Einspruchskommission, für jeden Wahlkreis eine Zweigwahlkommission und für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlkommission zu bilden.
(2)Absatz 2,Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Die Kommissionsmitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen wahlberechtigt sein; dies gilt nicht für
die Vorsitzenden (Stellvertreter) und weiteren Mitglieder sowie Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen;
die Vorsitzenden (Stellvertreter) der übrigen Wahlkommissionen;
die von den Gemeinden in die Hauptwahlkommission und die Zweigwahlkommissionen entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder.
Dokumentnummer
NOR12107264
Alte Dokumentnummer
N6199328276J