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§ 4 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 410.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wahlbehörden

Paragraph 4, (1) Vor jeder Wahl der Vollversammlung einer Arbeiterkammer sind zur Durchführung der Wahl für den gesamten Kammerbereich eine Hauptwahlkommission und eine Einspruchskommission, für jeden Wahlkreis eine Zweigwahlkommission und für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlkommission zu bilden.

  1. Absatz 2,Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Die Kommissionsmitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen wahlberechtigt sein; dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      die Vorsitzenden (Stellvertreter) und weiteren Mitglieder sowie Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen;
    2. Ziffer 2
      die Vorsitzenden (Stellvertreter) der übrigen Wahlkommissionen;
    3. Ziffer 3
      die von den Gemeinden in die Hauptwahlkommission und die Zweigwahlkommissionen entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder.

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107264

Alte Dokumentnummer

N6199328276J