Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Feststellung der Identität des Wählers
§ 47. (1) Jeder Wähler hat vor der Sprengelwahlkommission anzugeben, welchem Wahlkörper er angehört, in welchem Betrieb er am Stichtag beschäftigt war, sodann seinen Namen zu nennen und sich mittels einer amtlichen Bescheinigung oder einer anderen Urkunde über seine Person auszuweisen. Wähler, die am Stichtag arbeitslos waren, haben an Stelle des Betriebs ihre Wohnadresse anzugeben.Paragraph 47, (1) Jeder Wähler hat vor der Sprengelwahlkommission anzugeben, welchem Wahlkörper er angehört, in welchem Betrieb er am Stichtag beschäftigt war, sodann seinen Namen zu nennen und sich mittels einer amtlichen Bescheinigung oder einer anderen Urkunde über seine Person auszuweisen. Wähler, die am Stichtag arbeitslos waren, haben an Stelle des Betriebs ihre Wohnadresse anzugeben.
(2)Absatz 2,Zur Glaubhaftmachung der Identität des Wählers oder des Zeugen im Falle des Abs. 3 kommen insbesondere in Betracht: Geburts- und Trauschein, Paß, Personal- oder Postausweis, Führerschein, amtliche Legitimationen jeder Art, wie überhaupt alle unter Beidruck eines Amtssiegels ausgefertigten Urkunden, die die Identität des Wählers erkennen lassen.Zur Glaubhaftmachung der Identität des Wählers oder des Zeugen im Falle des Absatz 3, kommen insbesondere in Betracht: Geburts- und Trauschein, Paß, Personal- oder Postausweis, Führerschein, amtliche Legitimationen jeder Art, wie überhaupt alle unter Beidruck eines Amtssiegels ausgefertigten Urkunden, die die Identität des Wählers erkennen lassen.
(3)Absatz 3,Kann sich ein Wähler nicht auf die in Abs. 1 und 2 bezeichnete Art über seine Person ausweisen, so ist er dennoch zur Stimmabgabe zugelassen, wenn er seine Identität durch zwei sich nach Abs. 2 ausweisende Zeugen nachzuweisen vermag. Dieser Umstand sowie die Vor- und Familiennamen der Zeugen einschließlich der Bezeichnung der von diesen zur Ausweisleistung verwendeten Urkunden sind in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken.Kann sich ein Wähler nicht auf die in Absatz eins und 2 bezeichnete Art über seine Person ausweisen, so ist er dennoch zur Stimmabgabe zugelassen, wenn er seine Identität durch zwei sich nach Absatz 2, ausweisende Zeugen nachzuweisen vermag. Dieser Umstand sowie die Vor- und Familiennamen der Zeugen einschließlich der Bezeichnung der von diesen zur Ausweisleistung verwendeten Urkunden sind in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken.
Schlagworte
Geburtsschein, Personalausweis, Vorname
Dokumentnummer
NOR12107307
Alte Dokumentnummer
N6199328319J