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§ 5 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 510.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Bildung der Hauptwahlkommission

Paragraph 5, (1) Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär als Vorsitzenden sowie zehn weiteren Mitgliedern und hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer. Für den Wahlkommissär ist ein Stellvertreter und für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, die im Falle der Verhinderung des Wahlkommissärs oder des Mitglieds dessen Funktion übernehmen.

  1. Absatz 2,Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales über Vorschlag des Vorstandes der Arbeiterkammer bestellt; sie müssen sachkundig sein. Zwei Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden von der Gemeinde entsendet, in der die Arbeiterkammer ihren Sitz hat. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlägen des Vorstandes der betreffenden Arbeiterkammer berufen, die innerhalb von zwei Wochen nach Anordnung der Wahl (Paragraph eins,) zu erstatten sind. Die Erstellung der Vorschläge für diese Mitglieder hat nach dem Verhältnis zu erfolgen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.
  2. Absatz 3,Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter sind binnen drei Wochen nach Anordnung der Wahl (Paragraph eins,), die von der Arbeiterkammer vorgeschlagenen Mitglieder und Ersatzmitglieder spätestens zwei Wochen nach dem Einlangen des Vorschlages der Arbeiterkammer zu bestellen und die von der Gemeinde zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder binnen vier Wochen nach Anordnung der Wahl dem Wahlkommissär namhaft zu machen.
  3. Absatz 4,Der Wahlkommissär, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder bleiben, sofern sie nicht vorzeitig ausscheiden, bis zur Neubildung der Hauptwahlkommission gemäß Paragraph 4, Absatz eins, im Amt. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus oder unterläßt es ein Mitglied, sein Amt auszuüben, so ist ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß Absatz eins, zu berufen.

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107265

Alte Dokumentnummer

N6199328277J