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§ 54 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5410.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 54, (1) Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission hat am zweiten Wahltag, nachdem die Stimmabgabe für geschlossen erklärt und das Wahllokal geschlossen wurde (Paragraph 53, Absatz eins,), die Wahlurne zu entleeren und die Feststellungen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, zu treffen.

  1. Absatz 2,Sind in einem Wahlkörper an beiden Wahltagen insgesamt weniger als 15 Stimmen abgegeben worden, so sind diese Wahlkuverts zu zählen und ungeöffnet unter sicheren Verschluß zu nehmen. Die gleiche Vorgangsweise gilt für die Umschläge von Wahlkartenwählern aus einem anderen Wahlkartenbereich, unabhängig von deren Zahl.
  2. Absatz 3,Die Sprengelwahlkommission hat sodann die aus der Urne entnommenen zusammen mit den vom ersten Wahltag aufbewahrten Wahlkuverts gut zu vermischen, zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und getrennt für jeden Wahlkörper festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der für jeden Wahlkörper abgegebenen Stimmen,
    2. Ziffer 2
      die Summe der für jeden Wahlkörper abgegebenen gültigen Stimmen,
    3. Ziffer 3
      die Summe der für jeden Wahlkörper abgegebenen ungültigen Stimmen,
    4. Ziffer 4
      die auf die einzelnen Wahlvorschläge (Paragraph 35,) entfallende Stimmenanzahl.
  3. Absatz 4,Die Sprengelwahlkommission hat den Wahlvorgang für den zweiten Wahltag in einer Niederschrift zu beurkunden, die neben den Angaben gemäß Paragraph 53, Absatz 3, zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der an die Zweigwahlkommission weiterzuleitenden Umschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Arbeiterkammerbereichen (Paragraph 54, Absatz 2, zweiter Satz),
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der ungeöffnet gebliebenen Wahlkuverts (Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz),
    3. Ziffer 3
      das Abstimmungsergebnis im Wahlsprengel.
  4. Absatz 5,Im übrigen gilt Paragraph 53, Absatz 4, sinngemäß.

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107314

Alte Dokumentnummer

N6199328326J