Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 54. (1) Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission hat am zweiten Wahltag, nachdem die Stimmabgabe für geschlossen erklärt und das Wahllokal geschlossen wurde (§ 53 Abs. 1), die Wahlurne zu entleeren und die Feststellungen gemäß § 53 Abs. 2 zu treffen.Paragraph 54, (1) Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission hat am zweiten Wahltag, nachdem die Stimmabgabe für geschlossen erklärt und das Wahllokal geschlossen wurde (Paragraph 53, Absatz eins,), die Wahlurne zu entleeren und die Feststellungen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, zu treffen.
(2)Absatz 2,Sind in einem Wahlkörper an beiden Wahltagen insgesamt weniger als 15 Stimmen abgegeben worden, so sind diese Wahlkuverts zu zählen und ungeöffnet unter sicheren Verschluß zu nehmen. Die gleiche Vorgangsweise gilt für die Umschläge von Wahlkartenwählern aus einem anderen Wahlkartenbereich, unabhängig von deren Zahl.
(3)Absatz 3,Die Sprengelwahlkommission hat sodann die aus der Urne entnommenen zusammen mit den vom ersten Wahltag aufbewahrten Wahlkuverts gut zu vermischen, zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und getrennt für jeden Wahlkörper festzustellen:
die Gesamtsumme der für jeden Wahlkörper abgegebenen Stimmen,
die Summe der für jeden Wahlkörper abgegebenen gültigen Stimmen,
die Summe der für jeden Wahlkörper abgegebenen ungültigen Stimmen,
die auf die einzelnen Wahlvorschläge (§ 35) entfallende Stimmenanzahl.die auf die einzelnen Wahlvorschläge (Paragraph 35,) entfallende Stimmenanzahl.
(4)Absatz 4,Die Sprengelwahlkommission hat den Wahlvorgang für den zweiten Wahltag in einer Niederschrift zu beurkunden, die neben den Angaben gemäß § 53 Abs. 3 zu enthalten hat:Die Sprengelwahlkommission hat den Wahlvorgang für den zweiten Wahltag in einer Niederschrift zu beurkunden, die neben den Angaben gemäß Paragraph 53, Absatz 3, zu enthalten hat:
die Anzahl der an die Zweigwahlkommission weiterzuleitenden Umschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Arbeiterkammerbereichen (§ 54 Abs. 2 zweiter Satz),die Anzahl der an die Zweigwahlkommission weiterzuleitenden Umschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Arbeiterkammerbereichen (Paragraph 54, Absatz 2, zweiter Satz),
die Anzahl der ungeöffnet gebliebenen Wahlkuverts (§ 54 Abs. 2 erster Satz),die Anzahl der ungeöffnet gebliebenen Wahlkuverts (Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz),
das Abstimmungsergebnis im Wahlsprengel.
(5)Absatz 5,Im übrigen gilt § 53 Abs. 4 sinngemäß.Im übrigen gilt Paragraph 53, Absatz 4, sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12107314
Alte Dokumentnummer
N6199328326J