Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Stimmenzählung in den Wahlkreisen
§ 56. (1) Die Zweigwahlkommission hat die ihr gemäß § 55 übermittelten Wahlunterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige ziffernmäßige Fehler zu korrigieren und die ihr gemäß § 55 Z 4 und 6 zugegangenen ungeöffneten Wahlkuverts und Umschläge getrennt zu sammeln.Paragraph 56, (1) Die Zweigwahlkommission hat die ihr gemäß Paragraph 55, übermittelten Wahlunterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige ziffernmäßige Fehler zu korrigieren und die ihr gemäß Paragraph 55, Ziffer 4 und 6 zugegangenen ungeöffneten Wahlkuverts und Umschläge getrennt zu sammeln.
(2)Absatz 2,Die Zweigwahlkommission hat die nach § 55 Z 4 gesammelten Wahlkuverts gut zu vermischen, sodann zu öffnen und unter sinngemäßer Anwendung des § 54 Abs. 3 die Stimmenzählung vorzunehmen.Die Zweigwahlkommission hat die nach Paragraph 55, Ziffer 4, gesammelten Wahlkuverts gut zu vermischen, sodann zu öffnen und unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 54, Absatz 3, die Stimmenzählung vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Auf Grund der Sprengelwahlergebnisse und der Ergebnisse der Stimmenzählung nach Abs. 2 hat die Zweigwahlkommission das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen.Auf Grund der Sprengelwahlergebnisse und der Ergebnisse der Stimmenzählung nach Absatz 2, hat die Zweigwahlkommission das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen.
(4)Absatz 4,In einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Zweigwahlkommission zu unterschreiben ist, sind die Wahlergebnisse in den Wahlsprengeln sowie das Ergebnis der Stimmenzählung nach Abs. 2 und das sich daraus ergebende Wahlergebnis im Wahlkreis festzuhalten. Des weiteren ist in der Niederschrift die Zahl der nach Abs. 1 gesammelten Umschläge zu vermerken. Verweigert ein Mitglied der Zweigwahlkommission die Unterschrift, ist der Grund hiefür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten.In einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Zweigwahlkommission zu unterschreiben ist, sind die Wahlergebnisse in den Wahlsprengeln sowie das Ergebnis der Stimmenzählung nach Absatz 2 und das sich daraus ergebende Wahlergebnis im Wahlkreis festzuhalten. Des weiteren ist in der Niederschrift die Zahl der nach Absatz eins, gesammelten Umschläge zu vermerken. Verweigert ein Mitglied der Zweigwahlkommission die Unterschrift, ist der Grund hiefür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten.
(5)Absatz 5,Schließlich hat die Zweigwahlkommission die Niederschrift, die ungeöffnet gebliebenen Umschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Arbeiterkammerbereichen und die übrigen Wahlunterlagen ihres Wahlkreises unter sicherem Verschluß der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12107316
Alte Dokumentnummer
N6199328328J