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§ 6 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 610.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Aufgaben der Hauptwahlkommission

Paragraph 6,

Die Hauptwahlkommission hat

  1. Ziffer eins
    die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben (Paragraph 19,),
  2. Ziffer 2
    die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen festzulegen (Paragraph 20,) und in Wien überdies die Aufgaben der Zweigwahlkommission wahrzunehmen,
  3. Ziffer 3
    durch einstimmigen Beschluß tunlichst in der ersten Sitzung die Gemeinden festzulegen, in denen keine Wahllokale einzurichten sind (Paragraph 36, Absatz eins,),
  4. Ziffer 4
    Ort und Zeit der Auflegung der Wählerlisten festzulegen,
  5. Ziffer 5
    über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren (Paragraphen 34 und 35),
  6. Ziffer 6
    Form und Inhalt der amtlichen Stimmzettel zu bestimmen (Paragraphen 43 und 44),
  7. Ziffer 7
    über Berufungen gegen die Entscheidungen der Einspruchskommission zu entscheiden (Paragraph 25, Absatz 7,),
  8. Ziffer 8
    die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren und das vorläufige Wahlergebnis festzustellen (Paragraph 57, Absatz eins,),
  9. Ziffer 9
    die Umschläge kammerfremder Wahlkartenwähler ungeöffnet an die zuständige Hauptwahlkommission weiterzuleiten (Paragraph 57, Absatz eins,) sowie die von anderen Hauptwahlkommissionen übermittelten Umschläge von Wahlkartenwählern aus dem eigenen Arbeiterkammerbereich und die rechtzeitig aus dem Ausland eingelangten Rückantwortkuverts zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen (Paragraph 57, Absatz 2,),
  10. Ziffer 10
    das endgültige Wahlergebnis festzustellen (Paragraph 57, Absatz 3,),
  11. Ziffer 11
    die Mandate zuzuweisen und das Gesamtergebnis der Wahl zu verlautbaren (Paragraphen 58 und 60),
  12. Ziffer 12
    über Anträge des Wahlbüros zu entscheiden, wonach die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen oder in eigenen Wahllokalen für Wahlkartenwähler oder wonach die Sprengelwahlkommission die Wahl als fliegende Kommission für Wahlkartenwähler in Krankenanstalten durchführt oder sich eines mobilen Wahllokals bedient (Paragraph 11,),
  13. Ziffer 13
    die Enthebung eines Kammerrates gemäß Paragraph 44, AKG vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107266

Alte Dokumentnummer

N6199328278J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/383/P6/NOR12107266