Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Aufgaben der Hauptwahlkommission
§ 6.Paragraph 6,
Die Hauptwahlkommission hat
die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben (§ 19),die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben (Paragraph 19,),
die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen festzulegen (§ 20) und in Wien überdies die Aufgaben der Zweigwahlkommission wahrzunehmen,die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen festzulegen (Paragraph 20,) und in Wien überdies die Aufgaben der Zweigwahlkommission wahrzunehmen,
durch einstimmigen Beschluß tunlichst in der ersten Sitzung die Gemeinden festzulegen, in denen keine Wahllokale einzurichten sind (§ 36 Abs. 1),durch einstimmigen Beschluß tunlichst in der ersten Sitzung die Gemeinden festzulegen, in denen keine Wahllokale einzurichten sind (Paragraph 36, Absatz eins,),
Ort und Zeit der Auflegung der Wählerlisten festzulegen,
über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren (§§ 34 und 35),über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren (Paragraphen 34 und 35),
Form und Inhalt der amtlichen Stimmzettel zu bestimmen (§§ 43 und 44),Form und Inhalt der amtlichen Stimmzettel zu bestimmen (Paragraphen 43 und 44),
über Berufungen gegen die Entscheidungen der Einspruchskommission zu entscheiden (§ 25 Abs. 7),über Berufungen gegen die Entscheidungen der Einspruchskommission zu entscheiden (Paragraph 25, Absatz 7,),
die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren und das vorläufige Wahlergebnis festzustellen (§ 57 Abs. 1),die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren und das vorläufige Wahlergebnis festzustellen (Paragraph 57, Absatz eins,),
die Umschläge kammerfremder Wahlkartenwähler ungeöffnet an die zuständige Hauptwahlkommission weiterzuleiten (§ 57 Abs. 1) sowie die von anderen Hauptwahlkommissionen übermittelten Umschläge von Wahlkartenwählern aus dem eigenen Arbeiterkammerbereich und die rechtzeitig aus dem Ausland eingelangten Rückantwortkuverts zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen (§ 57 Abs. 2),die Umschläge kammerfremder Wahlkartenwähler ungeöffnet an die zuständige Hauptwahlkommission weiterzuleiten (Paragraph 57, Absatz eins,) sowie die von anderen Hauptwahlkommissionen übermittelten Umschläge von Wahlkartenwählern aus dem eigenen Arbeiterkammerbereich und die rechtzeitig aus dem Ausland eingelangten Rückantwortkuverts zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen (Paragraph 57, Absatz 2,),
das endgültige Wahlergebnis festzustellen (§ 57 Abs. 3),das endgültige Wahlergebnis festzustellen (Paragraph 57, Absatz 3,),
die Mandate zuzuweisen und das Gesamtergebnis der Wahl zu verlautbaren (§§ 58 und 60),die Mandate zuzuweisen und das Gesamtergebnis der Wahl zu verlautbaren (Paragraphen 58 und 60),
über Anträge des Wahlbüros zu entscheiden, wonach die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen oder in eigenen Wahllokalen für Wahlkartenwähler oder wonach die Sprengelwahlkommission die Wahl als fliegende Kommission für Wahlkartenwähler in Krankenanstalten durchführt oder sich eines mobilen Wahllokals bedient (§ 11),über Anträge des Wahlbüros zu entscheiden, wonach die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen oder in eigenen Wahllokalen für Wahlkartenwähler oder wonach die Sprengelwahlkommission die Wahl als fliegende Kommission für Wahlkartenwähler in Krankenanstalten durchführt oder sich eines mobilen Wahllokals bedient (Paragraph 11,),
die Enthebung eines Kammerrates gemäß § 44 AKG vorzunehmen.die Enthebung eines Kammerrates gemäß Paragraph 44, AKG vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12107266
Alte Dokumentnummer
N6199328278J