Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Geschäftsführung der Hauptwahlkommission
§ 7. (1) Den Vorsitz führt der Wahlkommissär (Stellvertreter). Der Vorsitzende leitet die Beratungen und Abstimmungen der Hauptwahlkommission und trifft die zur Abwicklung des Wahlverfahrens notwendigen Verfügungen, soweit nicht ein anderes Organ gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung hiefür zuständig ist.Paragraph 7, (1) Den Vorsitz führt der Wahlkommissär (Stellvertreter). Der Vorsitzende leitet die Beratungen und Abstimmungen der Hauptwahlkommission und trifft die zur Abwicklung des Wahlverfahrens notwendigen Verfügungen, soweit nicht ein anderes Organ gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung hiefür zuständig ist.
(2)Absatz 2,Der Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und der Direktor der Arbeiterkammer haben an den Sitzungen der Hauptwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12107267
Alte Dokumentnummer
N6199328279J