Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Bildung der Zweigwahlkommissionen
§ 8. (1) Die Zweigwahlkommission besteht aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Wahlleiter ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu berufen, die im Falle der Verhinderung des Wahlleiters oder des Mitglieds dessen Funktion übernehmen. Fünf Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden vom Vorstand der Arbeiterkammer nach dem Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied werden von der Gemeinde entsendet, in der die Zweigwahlkommission ihren Amtssitz hat.Paragraph 8, (1) Die Zweigwahlkommission besteht aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Wahlleiter ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu berufen, die im Falle der Verhinderung des Wahlleiters oder des Mitglieds dessen Funktion übernehmen. Fünf Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden vom Vorstand der Arbeiterkammer nach dem Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied werden von der Gemeinde entsendet, in der die Zweigwahlkommission ihren Amtssitz hat.
(2)Absatz 2,Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden von der nach dem Amtssitz der Zweigwahlkommission zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Sie sind dem Stande der rechtskundigen oder sachkundigen Beamten zu entnehmen und dem Wahlkommissär innerhalb zweier Wochen nach Ausschreibung der Wahl von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. Innerhalb der gleichen Frist hat auch die Gemeinde das von ihr zu entsendende Mitglied und Ersatzmitglied dem Wahlkommissär bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Die übrigen Mitglieder der Zweigwahlkommissionen sind spätestens drei Wochen nach der Wahlausschreibung zu bestellen.
Dokumentnummer
NOR12107268
Alte Dokumentnummer
N6199328280J