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§ 8 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 810.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Bildung der Zweigwahlkommissionen

Paragraph 8, (1) Die Zweigwahlkommission besteht aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Wahlleiter ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu berufen, die im Falle der Verhinderung des Wahlleiters oder des Mitglieds dessen Funktion übernehmen. Fünf Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden vom Vorstand der Arbeiterkammer nach dem Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied werden von der Gemeinde entsendet, in der die Zweigwahlkommission ihren Amtssitz hat.

  1. Absatz 2,Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden von der nach dem Amtssitz der Zweigwahlkommission zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Sie sind dem Stande der rechtskundigen oder sachkundigen Beamten zu entnehmen und dem Wahlkommissär innerhalb zweier Wochen nach Ausschreibung der Wahl von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. Innerhalb der gleichen Frist hat auch die Gemeinde das von ihr zu entsendende Mitglied und Ersatzmitglied dem Wahlkommissär bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Die übrigen Mitglieder der Zweigwahlkommissionen sind spätestens drei Wochen nach der Wahlausschreibung zu bestellen.

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107268

Alte Dokumentnummer

N6199328280J