Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Aufgaben der Zweigwahlkommissionen
§ 9.Paragraph 9,
In allen Bundesländern – ausgenommen Wien – sind Zweigwahlkommissionen einzurichten. Die Zweigwahlkommissionen haben
die Wählerlisten aufzulegen,
die Stunden zur Stimmabgabe (Wahlzeit) festzusetzen, wobei je Wahltag eine Wahlzeit von mindestens zwei Stunden für die Sprengelwahlkommissionen zu bestimmen ist,
den Sprengelwahlkommissionen die amtlichen Stimmzettel zu übermitteln,
die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlsprengeln auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren,
die von den Sprengelwahlkommissionen übermittelten Umschläge kammerfremder Wahlkartenwähler ungeöffnet an die Hauptwahlkommission weiterzuleiten,
die gemäß § 55 Z 4 übermittelten Wahlkuverts zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen,die gemäß Paragraph 55, Ziffer 4, übermittelten Wahlkuverts zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen,
das Abstimmungsergebnis in ihrem Wahlkreis festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12107269
Alte Dokumentnummer
N6199328281J