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§ 9 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 910.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Aufgaben der Zweigwahlkommissionen

Paragraph 9,

In allen Bundesländern – ausgenommen Wien – sind Zweigwahlkommissionen einzurichten. Die Zweigwahlkommissionen haben

  1. Ziffer eins
    die Wählerlisten aufzulegen,
  2. Ziffer 2
    die Stunden zur Stimmabgabe (Wahlzeit) festzusetzen, wobei je Wahltag eine Wahlzeit von mindestens zwei Stunden für die Sprengelwahlkommissionen zu bestimmen ist,
  3. Ziffer 3
    den Sprengelwahlkommissionen die amtlichen Stimmzettel zu übermitteln,
  4. Ziffer 4
    die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlsprengeln auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren,
  5. Ziffer 5
    die von den Sprengelwahlkommissionen übermittelten Umschläge kammerfremder Wahlkartenwähler ungeöffnet an die Hauptwahlkommission weiterzuleiten,
  6. Ziffer 6
    die gemäß Paragraph 55, Ziffer 4, übermittelten Wahlkuverts zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen,
  7. Ziffer 7
    das Abstimmungsergebnis in ihrem Wahlkreis festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107269

Alte Dokumentnummer

N6199328281J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/383/P9/NOR12107269