Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18cParagraph 18 c
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Datenaustausch in Zusammenhang mit der Einhebung kollektivvertraglich vereinbarter Beiträge
§ 18c.Paragraph 18 c,
(1)Absatz eins,Der zuständige Sozialversicherungsträger hat den in § 18b Abs. 2 Z 3 genannten Sozialfonds monatlich für die Abwicklung der Leistungen folgende Daten auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen:Der zuständige Sozialversicherungsträger hat den in Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Sozialfonds monatlich für die Abwicklung der Leistungen folgende Daten auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen:
Daten gemäß § 18b Abs. 2 sowie die Adressen der Arbeitnehmer, für die Beiträge nach § 18b Abs. 1 geleistet werden;Daten gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2, sowie die Adressen der Arbeitnehmer, für die Beiträge nach Paragraph 18 b, Absatz eins, geleistet werden;
Name und Anschrift der Arbeitgeber, sowie eine Information, ob bei diesem Arbeitgeber ein Beitragsrückstand besteht;
im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, für welches Beiträge nach § 18b Abs. 1 zu leisten waren, Name und Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, Name und Anschrift des Arbeitgebers, zu dem das Arbeitsverhältnis bestand, Beendigungsdatum und Art der Beendigung.im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, für welches Beiträge nach Paragraph 18 b, Absatz eins, zu leisten waren, Name und Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, Name und Anschrift des Arbeitgebers, zu dem das Arbeitsverhältnis bestand, Beendigungsdatum und Art der Beendigung.
(1a)Absatz eins a,Ein in § 18b Abs. 2 Z 3 genannter Sozialfonds kann auf die Zurverfügungstellung der Daten nach Abs. 1 verzichten. Dieser Verzicht ist nur rechtswirksam, wenn er unter Einhaltung einer Mindestfrist von drei Monaten zum 31. Dezember schriftlich erklärt wird. Ein Widerruf dieses Verzichts kann rechtswirksam unter Einhaltung einer Mindestfrist von drei Monaten zum 31. Dezember schriftlich erklärt werden.Ein in Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 3, genannter Sozialfonds kann auf die Zurverfügungstellung der Daten nach Absatz eins, verzichten. Dieser Verzicht ist nur rechtswirksam, wenn er unter Einhaltung einer Mindestfrist von drei Monaten zum 31. Dezember schriftlich erklärt wird. Ein Widerruf dieses Verzichts kann rechtswirksam unter Einhaltung einer Mindestfrist von drei Monaten zum 31. Dezember schriftlich erklärt werden.
(2)Absatz 2,Dem zuständigen Sozialversicherungsträger sind die aus der Datenbereitstellung entstehenden Aufwendungen aus den Mitteln der Sozialfonds zu erstatten. Die Sozialfonds dürfen die vom zuständigen Sozialversicherungsträger bereitgestellten Daten nur insoweit verwenden, als diese für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung vorliegen, erforderlich sind, und zum Zwecke der Information der Arbeitnehmer durch den Sozialfonds über seine Leistungen und der Übermittlung etwaiger Förderangebote.
(3)Absatz 3,Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind die Sozialfonds berechtigt, diese Daten bis zu zwölf Monate zu speichern und zu verarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279648