Rechtstracker.at

Anl. 2/03

Fassungen
01.09.1996 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 328/1996 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/0301.02.199831.08.2006 § → § · 1 Dokument · aufgehoben
Anl. 2/0301.09.199631.01.1998 § → § BGBl. Nr. 328/1996 · 2 Dokumente
Anl. 2/0301.09.199331.01.1998 BGBl. Nr. 701/1993

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 2/03.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 03

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 701/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten

(Artikel römisch drei, Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996,)

31. 8. 1996 (1. Semester)

31. 1. 1997 (2. Semester)

31. 8. 1997 (3. Semester)

31. 1. 1998 (4. Semester)

Anlage römisch zwei

Text

römisch drei. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN

DER BILDUNGSANSTALT FÜR SOZIALPÄDAGOGIK

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. Litera a
    Katholischer Religionsunterricht

Bildungsziele:

Entsprechend der Zielsetzung des Kollegs für Sozialpädagogik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik soll der Religionsunterricht in Kooperation mit den übrigen Unterrichtsgegenständen und aufbauend auf den Bildungszielen des bisherigen Religionsunterrichtes die zukünftigen Erzieher, ausgehend von ihrer existentiellen Situation und ihrer persönlichen Entwicklung, in ihrer Identitätsfindung und in den sie bewegenden Fragen des zukünftigen Berufsfeldes orientierend begleiten. Der Religionsunterricht soll die zukünftigen Erzieher befähigen, Religion und christlichen Glauben als wesentliche Dimension der Erziehung zu begreifen. Er soll mit Prinzipien und Wegen einer christlichen Erziehung vertraut machen und ermutigen, Verantwortung für christliche Erziehungsaufgaben zu übernehmen.

Im besonderen sind die Bildungsziele und Lehraufgaben, Unterrichtsprinzipien und Erziehungsanliegen des geltenden Lehrplanes für den Religionsunterricht an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik zu beachten.

Didaktische Grundsätze:

Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist es erforderlich, von der Vorbildung und konkreten Situation der Schüler auszugehen. Dabei sind vor allem die didaktischen Grundsätze der Erwachsenenbildung in Anwendung zu bringen. Eigenverantwortung und Selbsttätigkeit sollen gefördert werden. Der Lehrer soll dabei vor allem Helfer und Förderer sein. Viele Themen können fächerübergreifend behandelt werden. Die Forderung nach „Lernen durch Erfahrung“ kann ua. durch Exkursionen, Lehrausgänge sowie durch Kontakte mit kompetenten Personen erfüllt werden.

Die Reihung der Themenschwerpunkte liegt in der Verantwortung des Lehrers.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    und 2. Semester (je 2 Wochenstunden)
Themenschwerpunkte:
A. Religiöse Dimension des Lebens und der Erziehung
B. Anthropogene Voraussetzungen der religiösen Erziehung
C. Religion im gesellschaftlichen und soziokulturellen Umfeld
D. Entdecken des Religiösen
mögliche Einzelthemen:
zu A. - Der junge Mensch auf der Suche nach dem Sinn des Lebens
  • Strichaufzählung
    Deutung von menschlichen Grunderfahrungen (Vertrauen, Liebe, Hoffnung, Dankbarkeit, Versöhnung, Widersprüche und Konflikte ua.)
  • Strichaufzählung
    Klärung von Begriffen:
    human, religiös, christlich, konfessionell
  • Strichaufzählung
    Erziehung und Religiosität.
zu B. - Erzieherpersönlichkeit; religiöse Biographie;
Identitätsfindung und Glaube
  • Strichaufzählung
    Religiöse Lern- und Entwicklungsprozesse;
    entwicklungspsychologische Bedingungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter
  • Strichaufzählung
    Spannungsfelder des Erzieherberufes:
    Distanz - Nähe,
    Idealismus - Realität,
    Durchhaltevermögen - Resignation,
    Freiheit - Normen,
    Aktion - Kontemplation, ua. zu C. - Religion in einer säkularisierten und religiös
    indifferenten Umwelt
  • Strichaufzählung
    Orientierung im weltanschaulichen Pluralismus
  • Strichaufzählung
    Verständnis für andere Kulturen und Religionen
  • Strichaufzählung
    Auseinandersetzung mit gegenwärtigen religiösen Heilslehren (Esoterik, New Age, ua.)
  • Strichaufzählung
    Religiöse Aspekte der Toleranz in der pluralistischen Gesellschaft.
zu D. - Ansatzpunkte für Transzendenzerfahrung
  • Strichaufzählung
    Bedeutung der Symbole
  • Strichaufzählung
    Schulung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit (hören, schauen, staunen, feiern, spielen, still sein, ua.)
  • Strichaufzählung
    Gemeinschafts- und Beziehungsfähigkeit
  • Strichaufzählung
    Umgang mit künstlerischen Ausdrucksformen.
  1. Ziffer 3
    und 4. Semester (je 2 Wochenstunden)
Themenschwerpunkte:
E. Christlicher Glaube
F. Kirchliches Leben
G. Christliches Zeugnis im Leben
H. Der Glaube in bedrängenden Lebenssituationen
mögliche Einzelthemen:
zu E. - Das Glaubensbekenntnis der Kirche und die Vermittlung von
Glaubensinhalten
  • Strichaufzählung
    Gott in der Hl. Schrift und in der Überlieferung
  • Strichaufzählung
    Die Wirkungsgeschichte der Gottesbilder
  • Strichaufzählung
    Jesus Christus, Mitte unseres Glaubens und unserer Deutung der Welt
  • Strichaufzählung
    Christusbilder in Vergangenheit und Gegenwart
  • Strichaufzählung
    Die Bibel als grundlegendes Zeugnis christlichen Glaubens. Praktischer Umgang mit biblischen Texten
  • Strichaufzählung
    Aussagen über die Kirche. Die Kirche, geleitet vom Geist Jesu. Die Kirche in der Spannung zum Reich Gottes
zu F. - Kirchliche Gemeinschaft in Liturgie, Glaubensverkündigung
und Diakonie
  • Strichaufzählung
    Gebet und Gebetserziehung
  • Strichaufzählung
    Gestaltung von liturgischen Feiern
  • Strichaufzählung
    Vorbereitung auf die Feier der Sakramente
  • Strichaufzählung
    Kirchenjahr und christliches Brauchtum
  • Strichaufzählung
    Beispiele christlicher Erziehungspraxis
  • Strichaufzählung
    Christliche Gemeinde mitverantworten und mitgestalten.
zu G. - Möglichkeiten der Diakonie in der Gesellschaft
  • Strichaufzählung
    Einsatz für Menschenwürde, Friede und Gerechtigkeit. Option für die Armen und Schwachen
  • Strichaufzählung
    Einübung in partnerschaftliche Grundhaltungen
  • Strichaufzählung
    Christliche Lebensformen (Ehe, Familie, Ehelosigkeit ua.)
  • Strichaufzählung
    Kultur der Leiblichkeit und der Sexualität
  • Strichaufzählung
    Verantwortung für die Schöpfung.
zu H. - Das Bedrängende als Herausforderung und Aufgabe des Glaubens
  • Strichaufzählung
    Leiderfahrungen im Leben von Kindern und Jugendlichen
  • Strichaufzählung
    Umgang mit Sterben und Tod
  • Strichaufzählung
    Umgang mit Versagen und Schuld

  1. Litera b
    Evangelischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Didaktische Umsetzung des Bildungsertrages aus dem Religionsunterricht der höheren Schule im Hinblick auf die künftigen Erziehungsaufgaben insbesondere in Horten, Heimen und Tagesheimstätten für Kinder und Jugendliche sowie in der außerschulischen Jugendarbeit. Einführung in das Wesen christlicher Erziehung unter Berücksichtigung der religiösen Situation des einzelnen Kindes und der Heimgemeinschaft. Grundlagen, die den Erzieher befähigen, im Lebensvollzug der Gruppe christliche Selbst- und Fremderziehung zu verwirklichen. Erziehungspraktisches Üben der Umsetzung gewonnener Einsichten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    und 2. Semester (je 2 Wochenstunden):

Grundfragen christlicher Erziehung (Erziehungsrecht und Erziehungspflicht; religiöse Formung der Familie und Gesellschaft.

Religionspsychologie mit besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des Kindes im Kindes- und Jugendalter.

Religionssoziologie: Bedeutung religiöser Wirklichkeit in gesellschaftlichen Prozessen; übende Einsicht in die Bedeutung gruppendynamischer Vorgänge für die christliche Erziehung; Vorbereitung auf die Begegnung mit Sekten.

Einführung in den religionspädagogischen Aspekt der Freizeitpädagogik; Bedeutung und Methode evangelischer Jugendarbeit.

Erziehungspraktische Übungen zur didaktischen Umsetzung der erarbeiteten Bildungsinhalte.

  1. Ziffer 3
    und 4. Semester (je 2 Wochenstunden):

Einführung in die Methoden der Schriftauslegung als Voraussetzung für die didaktische und methodische Entscheidung bei der Umsetzung biblischer Texte für Kinder und Jugendliche.

Anleitung zum Erzählen biblischer Geschichten und zum verständnisvollen Lesen biblischer Texte in der Gemeinschaft.

Einfügen christlicher Kinder- und Jugendlieder in den Tageslauf; Wecken der Freude am Kirchenlied.

Formen der Hausandacht in Familie und Heimgemeinschaft; das Gebet im Leben des Kindes und Hinführung zur Teilhabe am Gebet und Gottesdienst der christlichen Gemeinde.

Das schwierige Kind als Aufgabe und Hilfe für Erzieher und Gruppe.

Diakonische und missionarische Gegebenheiten und Aufgaben der Kirche.

Einführung in die Technik der selbständigen Weiterbildung.

Erziehungspraktische Übungen zur didaktischen Umsetzung der erarbeiteten Bildungsinhalte.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist darauf zu achten, daß neben der Darstellung des Lehrgutes zugleich das Ziel im Auge behalten wird, den künftigen Erzieher zu befähigen, die erlernten Inhalte in entsprechender Form zu Inhalten religiöser Erziehung der ihm anvertrauten Kinder zu machen. Daher wird der gemeinsamen Erarbeitung des Lehrstoffes im Gespräch (Seminar) neben dem Vortrag breiter Raum zu geben sein.

  1. Litera c
    Altkatholischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Allgemeines Bildungsziel ist die didaktische Umsetzung des Bildungsertrages aus dem Unterricht der höheren Schule, die es dem Studierenden erlaubt, seine künftigen Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen. Erziehungspraktisches Üben gewonnener Einsichten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    und 2. Semester (je 2 Wochenstunden):
    • Strichaufzählung
      Religionspsychologie mit besonderer Berücksichtigung der Entwicklung im Kindes- und Jugendalter.
    • Strichaufzählung
      Grundfragen christlicher Erziehung in der Familie, Erziehungsrecht, Erziehungspflicht.
    • Strichaufzählung
      christliche Sexualethik.
    • Strichaufzählung
      Was ist altkatholisch?
    • Strichaufzählung
      Die Arbeit in der Ökumene.
    • Strichaufzählung
      Christliche Jugendarbeit - Freizeitpädagogik.
    • Strichaufzählung
      Vorbereitung auf die Begegnung mit Sekten.
  2. Ziffer 3
    und 4. Semester (je 2 Wochenstunden):
    • Strichaufzählung
      Die Bedeutung gruppendynamischer Vorgänge für die christliche Erziehung.
    • Strichaufzählung
      Erarbeitung didaktisch-methodischer Hinweise zur Umsetzung biblischer Texte für Kinder und Jugendliche, praktische Übungen dazu.
    • Strichaufzählung
      Anleitung zum Erzählen biblischer Texte in der Gemeinschaft.
    • Strichaufzählung
      Das Gebet im Leben des Kindes und der Familie.
    • Strichaufzählung
      Die Bedeutung der Teilnahme am Gottesdienst, Freude am Kirchenlied und der Kirchenmusik.

Didaktische Grundsätze:

Es gelten die allgemeinen didaktischen Grundsätze, wobei im Hinblick auf das Bildungs- und Lehrziel der Selbsttätigkeit der Studierenden und der Lebensnähe besonderes Gewicht zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

10008880

Dokumentnummer

NOR12107626

Alte Dokumentnummer

N6199330886J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 03

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 328/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten

(Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996,)

Text

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Um das allgemeine Bildungsziel zu erreichen, sind für die Unterrichtsarbeit am Kolleg an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die folgenden didaktischen Grundsätze, also allgemeine Leit- bzw. Richtlinien, Normen, Anweisungen, Anleitungen und Regeln, zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Erwachsenenadäquatheit - Wissenschaftsorientierung - Soziales Lernen

Der Unterricht ist im dreifachen Beziehungsgefüge von Personhaftigkeit der Schüler, von Sachlichkeit und von Mitmenschlichkeit zu planen und durchzuführen:

Der Erwachsene ist kein endgültig fertiger Mensch. Er kann sich neuen Entwicklungen anpassen, Alternativen zu seinen bisherigen Lebensformen finden. Je mehr Eigenaktivität dem Schüler ermöglicht wird, desto größer ist für ihn die Wahrscheinlichkeit, sein Leben in Selbstbestimmung zu führen und fachliche, persönliche und soziale Kompetenz zu erwerben. Die Lernfähigkeit der Erwachsenen wird mit zunehmendem Alter umstrukturiert, worauf in der Bildungsarbeit mit didaktischen Maßnahmen reagiert werden soll. Analog zur Persönlichkeitsentwicklung treten auch Differenzierungen im Lernverhalten auf, sodaß eine stärkere Individualisierung des Lernens gefördert werden soll.

Bei der Auswahl des berufsrelevanten Lehrstoffes gilt es, den jeweiligen aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu integrieren. Dabei geht es nicht darum, einzelne Fakten anzuhäufen, sondern Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Problemgebieten aufzuzeigen. Darüber hinaus sind die Lehrinhalte in bezug zur beruflichen und privaten Realität der Schüler zu stellen.

Die Teamfähigkeit ist ein unumgänglicher Anspruch für die Arbeit des Sozialpädagogen. Es ist daher wichtig, daß Teamarbeit exemplarisch in der Unterrichtsgestaltung zu berücksichtigen ist.

  1. Ziffer 2
    Berufsorientierung im Theorie-Praxis-Bezug

Der Unterricht im Kolleg ist so zu gestalten, daß durch den ständigen Theoriebezug der Praxis und durch das Praktischwerden der Theorie das Ineinandergreifen von Theorie und Praxis sichtbar wird. Weiters ist es notwendig, im Sinne des vernetzten Denkens Zusammenhänge innerhalb eines Faches und zwischen verschiedenen Problemgebieten aufzuzeigen.

  1. Ziffer 3
    Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration

Die Darbietung des Lehrstoffes soll auf dem Hintergrund des ganzheitlichen Denkens aufgebaut sein und auf eine ganzheitliche Bildungswirkung abzielen.

Bei der Auswahl des Lehrstoffes soll bedacht werden, daß die Zukunft die Gegenwart mitbestimmt. Dies bedarf aber einer Aufarbeitung der eigenen Entwicklungsgeschichte, die durch einen erhöhten Anteil an Selbsterfahrung ermöglicht werden soll.

  1. Ziffer 4
    Aktivierung und Motivierung

Wo immer es möglich ist, sollen bei den Schülern die Bereitschaft zum Denken und Handeln, das Interesse an kulturellen Werken, Ereignissen und Veranstaltungen, das Bedürfnis nach Auseinandersetzung mit Menschen und Ideen aufgegriffen, unterstützt, gefördert, erweitert und vertieft werden. Dazu eignet sich unter anderem auch das Reflektieren des Unterrichts. Dies führt zum selbsttätigen Bildungserwerb in verschiedenen Arbeits- und Sozialformen und darüber hinaus zur geistigen Selbständigkeit.

  1. Ziffer 5
    Strukturierung und Exemplarität

Die Forderung nach Strukturierung bezieht sich sowohl auf die Aufbereitung der Lehrstoffe als auch auf die Gestaltung des Unterrichtsablaufs. Das vorausgehende Erfassen und Verstehen der Strukturen der Inhalte durch die Lehrenden ist die wesentlichste Voraussetzung für die einsichtige Vermittlung von Strukturwissen im Unterricht. Erst eine sorgfältige Inhaltsanalyse zeigt nämlich, ob sich ein Stoffgebiet für das exemplarische oder für das orientierende, überblicksmäßige Lehren, für entdeckendes oder für informierendes Lernen eignet. Andererseits ermöglicht erst die überlegte Anordnung der Lehr- bzw. Lernschritte erfolgreiche Lernprozesse. Systematisches Lernen ist jedenfalls sowohl auf die Tiefenwirkung des Exemplarischen wie auf die Breitenwirkung des Orientierenden angewiesen.

  1. Ziffer 6
    Individualisierung

Die Heterogenität ist ein Faktum in der Erwachsenenbildung. Individualisierung des Erwachsenenlernens bedeutet, daß die persönlichen Lernerfahrungen berücksichtigt und thematisiert und subjektive Erlebnisse unter Berücksichtigung ihres sozialen Kontextes bearbeitet werden. Dies kann wiederum individuelle Lernwege und - strategien erschließen.

  1. Ziffer 7
    Lehrformen

Die Aufgabe des Lehrenden besteht darin, Lernprozesse anzuregen.

Die Schüler kommen mit unterschiedlichen Lern- und Lebenserfahrungen. Die Aufgabe des Lehrenden ist demgemäß, unter Einbeziehung der unterschiedlichen Vorerfahrungen neue Lernprozesse zu initiieren und die Möglichkeit für positive Lernerfahrungen zu schaffen.

Lehren bedeutet nicht nur Wissensvermittlung, sondern auch Einbeziehung der sozialen Beziehungen.

  1. Ziffer 8
    Lernen

Die Schüler sollen befähigt werden, mit den eigenen Lernprozessen selbständig umzugehen und Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten entwickeln und Verantwortung für das eigene Lernen zu tragen.

  1. Ziffer 9
    Sicherung und Kontrolle des Unterrichtsertrages

Eine Prüfung gibt Auskunft über momentane Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Haltungen. Leistungsfeststellungen, die über das ganze Semester verteilt sind, dienen der Erkenntnis, inwieweit Lehr- und Lernziele erreicht wurden, ob und welche individuellen Maßnahmen oder Beratungen notwendig sind und ob der Unterricht zu verändern ist.

Der Lernende soll laufend Auskunft über seinen jeweils momentanen Wissensstand erhalten und, wenn die Teilziele erreicht wurden, eine Motivation zur Weiterarbeit, wenn nicht, eine Anregung zur Auseinandersetzung.

Die Erfolgskontrolle kann mündlich, schriftlich (auch in Form von Hausarbeiten) bzw. anonym als Selbstkontrolle der Lernenden, als Beobachtung zB bei Fertigkeiten in neuen Situationen oder in der Gruppenarbeit und/oder am Gegenstand selbst, bei der Herstellung eines Werkstückes erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

10008880

Dokumentnummer

NOR12112047

Alte Dokumentnummer

N6199656635J