Rechtstracker.at

Anl. 2/07

Fassungen
01.09.1996 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 328/1996 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/0701.02.199831.08.2006 § → § · 1 Dokument · aufgehoben
Anl. 2/0701.09.199631.01.1998 § → § BGBl. Nr. 328/1996 · 2 Dokumente
Anl. 2/0701.09.199331.01.1998 BGBl. Nr. 701/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 07

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 328/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten

(Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996,)

Text

B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN

ERGÄNZENDE BERUFSKUNDLICHE UNTERRICHTSVERANSTALTUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Unterricht in den ergänzenden berufskundlichen Unterrichtsveranstaltungen soll zur Erreichung der folgenden Bildungsziele, die sowohl fachspezifische als auch fächerübergreifende Aspekte enthalten, beitragen:

Die Schüler sollen

  • Strichaufzählung
    ergänzende Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben und einüben, die zur Bewältigung spezieller sozialpädagogischer Aufgaben erforderlich sind.
Sie sollen insbesondere
  • Strichaufzählung
    in einem hauswirtschaftlich-gesundheitlichen Schwerpunkt grundlegende Erfahrungen mit hauswirtschaftlichen Arbeiten im Hinblick auf Erfordernisse im künftigen Beruf erlangen,
  • Strichaufzählung
    befähigt werden, Sofortmaßnahmen zur Sicherheit und in der Ersten Hilfe zu setzen sowie als Multiplikatoren, Aufgaben der Verkehrserziehung wahrzunehmen,
  • Strichaufzählung
    Sensibilität für Gruppenprozesse erwerben,
  • Strichaufzählung
    Einblick in aktuelle einschlägige Arbeits- und Forschungsprojekte gewinnen.
Im Bereich Buchführung sollen die Schüler Grundlagenkenntnisse und -fertigkeiten zur praktischen Durchführung von Arbeiten aus den für den Absolventen erforderlichen praxisbezogenen Anforderungen erlangen.
Die Schüler sollen insbesondere
  • Strichaufzählung
    laufende Geschäftsfälle, die im Bereich der Heimleitung anfallen, verbuchen und die damit zusammenhängenden steuerlichen Probleme lösen können sowie
  • Strichaufzählung
    grundlegende Kenntnisse über die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung besitzen und praktisch anwenden können,.
  • Strichaufzählung
    sich in fächerübergreifende Aspekte vertiefen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:
    Hauswirtschaftlich-gesundheitlicher Bereich:

Ausarbeitung von Speiseplänen, Vorbereitung und Herstellung einfacher Mahlzeiten. Anregungen für das Aufwerten von Speisen, die aus Großküchen geliefert werden.

Aufbau und Pflege von Tischkultur.

Hauswirtschaftliche Arbeiten.

Haushalts- und Wirtschaftsführung nach ökonomischen und

gesundheitlichen Gesichtspunkten.

Pflege der gebräuchlichen Zimmer- und Gartenpflanzen. Grundbegriffe des Blumenarrangierens.

Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen im Erzieherdienst.

Sofortmaßnahmen zur Ersten Hilfe (insbesondere Behandlung von Wunden, Stillen von Blutung, Anlegen von Verbänden. Richtige Maßnahmen bei plötzlichen Erkrankungen und Unfällen verschiedenster "Art". Gesamtkörperpflege bei Kindern und Jugendlichen.

  1. Ziffer 2
    Semester:
    Kommunikationstechniken und Gruppendynamik:

Gruppendynamische Spiele und Übungen. Reflexion des eigenen Gesprächsverhaltens; Einübung personzentrierter Gesprächsführung insbesondere mit Erwachsenen. Verhaltenstraining; Methoden der Reflexion von Gruppenprozessen.

Aufbau, Ziele und Bedeutung der Erwachsenenbildung unter Darstellung einzelner spezifischer Formen und Einrichtungen. Anbahnen einer sinnvollen Zusammenarabeit Anmerkung, richtig: Zusammenarbeit) mit derartigen Institutionen, auch unter Berücksichtigung der Elternbildung.

Aktuelle Arbeits- und Forschungsgebiete, abgestimmt auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen auf sozialpädagogische Belange.

Verkehrserziehung:

Einführung in die Ziele und Aufgaben der Verkehrserziehung bei Kindern, Jugendlichen und allenfalls Erwachsenen. Dazu gehört zB

  • Strichaufzählung
    Festigung von verkehrsgerechtem Verhalten und Aufbau einer kritischen verantwortungsbewußten Einstellung zum Straßenverkehr;
  • Strichaufzählung
    Übungen zur Verbesserung der eigenen Leistung und der Erfassung, Analyse und Bewertung von Verkehrssituationen aus eigener und fremder Sicht;
  • Strichaufzählung
    Festigung eigenverantwortlichen Handelns und partnerschaftlichen defensiven Verhaltens.
Sicherung der für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen notwendigen fachlichen Voraussetzungen. Diese sind
  • Strichaufzählung
    Kenntnis der sozialpsychologischen Grundlagen und der adäquaten Lehrpläne zur schulischen Verkehrserziehung;
  • Strichaufzählung
    Möglichkeiten für eine ergänzende Verkehrserziehung in Horten und Heimen, aufbauend auf die schulische Verkehrserziehung;
  • Strichaufzählung
    Bedeutung der Übungen in der Verkehrsrealität und Möglichkeiten der Umsetzung;
  • Strichaufzählung
    Kenntnis der für die jeweilige Altersstufe wichtigen Verkehrsregeln und -zeichen sowie der Zusammenhänge zwischen Straßenbeschaffenheit, Verkehrs- und Witterungseinflüsse, Fahrzeugart und Verkehrsteilnehmer.
Planung der Verkehrserziehung im Hort und Heim. Dabei ist zu berücksichtigen
  • Strichaufzählung
    die Anwendung didaktischer Modelle in Ergänzung der jeweiligen schulischen Verkehrserziehung;
  • Strichaufzählung
    der Einsatz geeigneter Methoden;
  • Strichaufzählung
    die Entwicklung konkreter Beispiele kurz-, mittel- und langfristiger Planung;
  • Strichaufzählung
    die Zusammenarbeit mit Eltern und Exekutive.
    1. Ziffer 3
      Semester:
Buchführung:
Einführung:
Begriff; Gliederung und Aufgaben des Rechnungswesens;
Buchführungssysteme.
System der doppelten Buchführung:
Begriff und Merkmale; Kontenarten; einfache Geschäftsfälle.
Kontenrahmen (ÖPWZ) und Kontenplan.
Belegewesen, Belegeorganisation.
Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer im Beschaffungs- und Absatzbereich; Verbuchung;
Verrechnung mit dem Finanzamt.
Verbuchung einfacher Geschäftsfälle unter Einbeziehung der Umsatzsteuer.
Neben- und Hilfsbücher der doppelten Buchführung.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:
Rechtliche Bestimmungen, laufende Aufzeichnungen, Erfolgsermittlung.
  1. Ziffer 4
    Semester:
Spezielle fächerübergreifende Aspekte:
Bearbeiten (aufbereiten und vertiefen) von speziellen, berufsbezogenen, aktuellen Themen aus verschiedenen Pflichtgegenstandsbereichen nach methodisch-didaktischen Gesichtspunkten (zB Interdisziplinäres Handeln, Spielpädagogik, mediale Unterstützung der Lernhilfe, Fest- und Feiergestaltung usw.).

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht der verbindlichen Übungen ist von Fachkräften, allenfalls außerschulischen Experten der betreffenden Sachgebiete, zu halten. Der Unterrichtsertrag ist durch entsprechende Maßnahmen zu sichern.

Die methodische Gestaltung des Unterrichts soll vorrangig die Selbständigkeit der Schüler gewährleisten, um den Aufbau von Fähigkeiten und Fertigkeiten in einzelnen berufsbezogenen Sachbereich zu sichern. Dabei ist auf die individuellen Ressourcen der Schüler Bedacht zu nehmen.

Weiters soll durch das Prinzip der Selbsterfahrung der Transfer für die praktische Arbeit im sozialpädagogischen Berufsfeld sichergestellt werden. - Die Blockung der Unterrichtsstunden ist aus didaktischen Gründen zum Teil erforderlich. Für den Bereich der Verkehrserziehung im 2. Semester sind mindestens 8 Stunden vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

10008880

Dokumentnummer

NOR12112051

Alte Dokumentnummer

N6199656639J