Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1994Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:
den Familien- und Vornamen des ehemaligen Strafgefangenen, dessen Sozialversicherungsnummer und Staatsbürgerschaft;
Beginn und Ende der Anhaltung;
die Zeiträume der Arbeitslosenversicherungspflicht;
die maßgebliche Höhe der Beitragsgrundlage;
die Bezeichnung der Justizanstalt.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Dokumentnummer
NOR12108133
alte Dokumentnummer
N6199432698J