Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1994Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Bestätigung nach Abs. 1 hat auf einem einheitlichen Formular, das von der Justizverwaltung aufgelegt wird, zu erfolgen. Ihre Aufstellung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig. Die Bestätigung nach Absatz eins, hat auf einem einheitlichen Formular, das von der Justizverwaltung aufgelegt wird, zu erfolgen. Ihre Aufstellung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Dokumentnummer
NOR12108134
alte Dokumentnummer
N6199432699J